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OLG Frankfurt: Kein Ordnungsmittel bei Verstoß in ausländischer Sprache

Das LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.09.2022, Az. 3-08 O 035/22) hatte der betreffenden Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel unter Bezugnahme auf die jeweiligen deutschsprachigen Angebotsseiten verboten, auf „Amazon.de“ für ihre Matratzen mit Bestnoten der Stiftung Warentest zu werben, obwohl es besser getestete Matratzen gibt, oder mit Tests der Stiftung Warentest zu werben, obwohl bereits neuere Tests vorliegen und die Matratze der Antragsgegnerin dort schlechter bewertet ist.

Nach Erlass und Zustellung der einstweiligen Verfügung ließ die Antragsgegnerin die beanstandeten Angaben auf den deutschsprachigen Angebotsseiten beseitigen. Auf englisch-, niederländisch-, polnisch- und tschechisch-sprachigen Übersetzungen der Angebotsseiten, die auf der deutschen Verkaufsplattform von Amazon automatisiert anhand der deutschen Inhalte generiert werden, blieben Angebote mit den beanstandeten Angaben in der jeweiligen Fremdsprache erhalten.

Das LG Frankfurt am Main hatte auf Antrag der Antragstellerin (Gläubigerin) durch Beschluss ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR gegen die Antragsgegnerin (Schuldnerin) verhängt und die Auffassung vertreten, bei den Übersetzungen handele es sich um kerngleiche Verstöße, die sich auch an fremdsprachige Benutzer innerhalb Deutschlands richten würden. Der Schuldnerin sei vorzuwerfen, dass sie – nachdem sie die deutschsprachigen Inhalte geändert habe – nicht auch die fremdsprachigen Seiten überprüft habe. Hätte sie dies unverzüglich getan, hätte sie korrekte Übersetzungen bei Amazon schon früher erreichen können. Die Schuldnerin habe auch schuldhaft gehandelt, weil ihr bewusst gewesen sei, dass die fremdsprachigen Angebotsseiten existieren würden.

Gegen den Ordnungsmittelbeschluss legte die Gläubigerin sofortige Beschwerde ein, die an das OLG Frankfurt gelangte. Der Auffassung der Gläubigerin nach solle das Ordnungsgeld auf 50.000,00 EUR heraufgesetzt werden angesichts der zahlreichen fremdsprachigen Angebotsseiten mit den verbotenen Angaben. Die Schuldnerin legte ebenfalls sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, den Ordnungsmittelantrag zurückzuweisen. Die Beschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg, die Beschwerde der Schuldnerin führte zur Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses. Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 26.04.2024, Az. 6 W 84/22) gab der Vorinstanz insofern Recht, als dass grundsätzlich auch fremdsprachige Fassungen der als irreführend verbotenen Werbung mit Testurteilen erfasst sein können. Das setze die Prüfung voraus, ob sich die fremdsprachigen Seiten ausschließlich an Abnehmer im Ausland richten und deshalb nach deutschem Wettbewerbsrecht nicht verboten werden oder ob sich die fremdsprachigen Angebotsseiten bestimmungsgemäß auch auf den inländischen Markt auswirken, wenn Besuchern einer deutschsprachigen Fassung von Internetseiten, die sich vor allem an Nutzer im Inland richtet, gezielt die Möglichkeit eröffnet wird, zu den fremdsprachigen Angebotsseiten zu gelangen und sich der deutschsprachige Internetauftritt vor allem an Nutzer im Inland richtet. Im vorliegenden Fall seien die ausländischen Versionen nicht Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens gewesen. Wesentlich gewichtiger sei jedoch der Einwand der Schuldnerin, es könne nicht unterstellt werden, dass die mit den fremdsprachigen Angebotsseiten angesprochenen fremdsprachigen Verkehrskreise die verbotene Werbung mit Testurteilen in der gleichen Weise wie die deutschsprachigen Verkehrskreise verstehen würden:

„Dass Umstände nicht verschwiegen werden dürfen, die für die zutreffende Beurteilung der Testnoten von Bedeutung sind, beruht auf dem Gewicht, das diesen Beurteilungen im Hinblick auf die besondere Stellung der Stiftung Warentest für die Entschließung des Publikums zukommt (BGH, GRUR 1982, 437, 438 – Test Gut), weil es sich um eine von der Bundesrepublik errichtete privatrechtliche Stiftung handelt, die gemeinverständlich und unparteiisch erläuterte Ergebnisse vergleichender Warentest veröffentlichen soll und auf deren Objektivität die (deutsche) Öffentlichkeit vertraut (vgl. BGH, GRUR 1976, 268, 270 f. – Warentest II). Dass dies in gleicher Weise für die mit den fremdsprachigen Angebotsseiten angesprochenen Verkehrskreise gilt, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden. Vielmehr muss berücksichtigt werden, dass Personen die schon bei den verhältnismäßig einfach gehaltenen Angebotsseiten der Antragsgegnerin Verständnisschwierigkeiten haben und deshalb auf die jeweiligen Übersetzungen zurückgreifen müssen, erst Recht Schwierigkeiten mit dem Verständnis der in deutscher Sprache publizierten Testberichte der Stiftung Warentest haben werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht – jedenfalls nicht ohne nähere Prüfung bei Erlass des Verbotstitels – angenommen werden, dass die Stiftung innerhalb dieser Verkehrskreise dieselbe Bekanntheit, denselben Ruf und dasselbe Vertrauen in die Objektivität der Testurteile erworben hat und ihren Bewertungen bei diesen Verkehrskreisen dieselbe Relevanz für eine Kaufentscheidung zukommt wie bei den deutschsprachigen Verkehrskreisen.“