Im Newsletter 2/2016 hatten wir über ein Urteil des LG Düsseldorf vom 09.03.2016, Az. 12 O 151/15, berichtet, wonach die Vorhaltung des Like-Buttons von Facebook auf der eigenen Unternehmens-Webseite datenschutzwidrig und damit wettbewerbswidrig ist. Nachdem gegen dieses Urteil Berufung eingelegt worden war, musste sich das OLG Düsseldorf mit dieser Thematik auseinandersetzen.
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.01.2017, Az. 20 U 40/16, den Prozess ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einige Fragen zum Vorabentscheid vorgelegt. Hintergrund dieser Vorlage sind die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Warenverkehr, deren Auslegung für den vorliegenden Streitfall relevant ist. Eine der Vorlagefragen betrifft u.a. die Frage, ob die Verbraucherzentrale NRW, die das Verfahren eingeleitet hatte, befugt war, das Verfahren einzuleiten. Ferner ist darüber zu entscheiden, ob die Beklagte des Verfahrens für den Datenverarbeitungsvorgang überhaupt verantwortlich war. Die Beantwortung dieser Fragestellungen hängt von der Auslegung der vorgenannten europarechtlichen Regelung ab.
Ob die Vorhaltung des Facebook-Like-Buttons damit wettbewerbswidrig ist oder nicht, kann erst nach der Entscheidung des EuGH final beurteilt werden. Dies dürfte jedoch noch einige Zeit dauern. Wir werden hierüber weiter berichten.