Rechtsprechung

LG Leipzig: PKW-Preisangabe mit Abzug der sog. Umweltprämie verstößt gegen die PAngV

Nach § 3 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) in der seit dem 28.05.2022 geltenden Fassung hat derjenige, der als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Gesamtpreise anzugeben. Nach § 2 Nr. 3 PAngV in der seit dem 28.05.2022 geltenden Fassung ist „Gesamtpreis“ der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist. Die Inhalte dieser beiden Regelungen fanden sich bis zum 27.05.2022 in § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV a. F..

In einem – auf der Grundlage der bis zum 27.05.2022 geltenden Rechtslage – entschiedenen Sachverhalt ging es um Folgendes: Ein Autohändler auf der Plattform mobile.de hatte einen PKW zu einem Preis von ca. 23.000,00 EUR zum Verkauf angeboten. Der tatsächliche Kaufpreis lag jedoch bei ca. 29.000,00 EUR. Die Differenz ergab sich daraus, dass der Autohändler im Rahmen der Bewerbung des PKW die sog. Umweltprämie (BAFA-Prämie) von 6.000,00 EUR bereits abgezogen hatte, dies aber in der Bewerbung nicht näher erläuterte. Der Käufer des Fahrzeugs musste damit tatsächlich den vollständigen Kaufpreis in Höhe von ca. 29.000,00 EUR bezahlen. Den Betrag der Umweltprämie bekam er infolge seiner Antragstellung von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erstattet.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Art der Bewerbung als irreführend. Nach ihrer Ansicht sei ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV a. F. gegeben, weil nicht der tatsächlich zu zahlende Gesamtpreis angegeben worden sei. Ferner war sie der Ansicht, dass wesentliche Informationen vorenthalten würden (§ 5a Abs. 2 S. 1 u. S. 2 Nr. 3, Abs. 4 UWG a.F.), da die Information, dass in dem angegebenen Preis die sog. BAFA-Prämie eingerechnet worden sei, nicht rechtzeitig bereitgestellt worden sei. Diese Sichtweise der Wettbewerbszentrale wurde vom LG Leipzig mit Urteil vom 04.11.2022, Az. 05 O 555/22, bestätigt.