Rechtsprechung

LG Augsburg: Passieren des Drehkreuzes im Fitnessstudio keine Zustimmung zur Preiserhöhung

Wie der Berichterstattung der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv.de) zu entnehmen ist, haben die Landgerichte Augsburg und Rottweil die Preiserhöhungsversuche der Fitnesskette clever fit durch Erlass einstweiliger Verfügungen als wettbewerbswidrig untersagt. Das Erhöhungsmodell war so gestaltet, dass (nach der Vorstellung der Studiobetreiberin) Bestandskunden durch das Durchschreiten des Drehkreuzes am Eingang zum Fitnessbereich ihre Zustimmung zu einer Preiserhöhung (54 Prozent) abgeben. Die Preiserhöhung war zuvor per Aushang im Fitness-Studio und per Email an die Kunden bekannt gemacht worden. Darin hieß es u. a.:

„Für deine Zustimmung kannst Du ganz unkompliziert unser Drehkreuz passieren“

Eine andere Alternative für den Eintritt als durch die Drehtür gab es nicht. Die vorgenannten Landgerichte untersagten die „Drehkreuz-Zustimmung. Darin liegt nach Auffassung der Gerichte keine Zustimmung zu einer Preiserhöhung, sondern nur die selbstverständliche Wahrnehmung der Rechte der Studiokunden, die ihnen zur Verfügung stehenden Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Nach dem Bericht des vzbv.de geht dieser wegen entsprechender Erhöhungspraxis auch gegen die Kette McFit im Wege der Unterlassungsklage beim LG Bamberg vor.