Rechtsprechung

LG Düsseldorf: Unzulässiger Vertrieb von Minifiguren aufgrund einer Verwechslungsgefahr mit LEGO-Minifiguren

Spielzeug gehört zum Produktportfolio zahlreicher (Online-) Händler. Unter Spielzeug sind alle Produkte zu verstehen, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (§ 2 Nr. 24a der 2. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; kurz: 2 ProdSV). Bei dem Vertrieb von Spielzeug sind u. a. auch die Bestimmungen des Markenrechtes, z. B. im MarkenG (für deutsche Marken) sowie der UnionsmarkenVO (für Unionsmarken) zu beachten. Mit einem Verstoß gegen die Unionsmarkenverordnung bei dem Vertrieb von Spielzeug musste sich kürzlich das LG Düsseldorf beschäftigen (Urteil vom 12.08.2022, Az. 38 O 91/21). Die Klägerin gehörte zur LEGO-Unternehmensgruppe und war Inhaberin der europäischen Markenrechte auf LEGO-Minifiguren. Das beklagte Unternehmen hatte über sein Ladenlokal sowie im Versandhandel Spielzeug aus Klemmbausteinen, die mit Legosteinen kompatibel waren und von verschiedenen Herstellern stammten, vertrieben. Außerdem war die Beklagte Großimporteurin von Spielzeugwaren eines chinesischen Herstellers. Die Klägerin hatte testweise 3 Spielzeugsets erworben, in denen jeweils Minifiguren enthalten waren. Nach ihrer Ansicht waren die in diesen Spielzeugsets enthaltenen Minifiguren ihren LEGO-Minifiguren zum Verwechseln ähnlich. Sie ging von einer Verletzung ihrer Markenrecht aus. Das LG Düsseldorf gab der Klage vollumfänglich statt. Es stellte zunächst fest, dass offenkundig sei, dass die LEGO-Minifigur eine bekannte Marke darstelle. Sie sei seit Jahren auf dem deutschen und europäischen Spielzeugmarkt präsent und trete praktisch jedermann in Alltag, Werbung und Kunst gegenüber. Sie werde vielfältig beworben und habe insgesamt eine große Bekanntheit erreicht. Ferner führte das LG Düsseldorf aus, dass die von der Beklagten vertriebenen Figuren der Marke der Klägerin aus der maßgeblichen Perspektive des Gesamteindruckes eines durchschnittlichen Verbrauchers hochgradig ähnlich sei. Prägend sei bei den von der Klägerin beanstandeten Figuren das kantige und gedrungene, von geometrischen Formen dominierte Erscheinungsbild mit dem in Kontrast zum Körper rundlichen und großen Kopf. Zwischen den von der Klägerin beanstandeten Figuren und den für sie eingetragenen Markenrechten bestünde unmittelbare Verwechslungsgefahr.

Aufgrund dessen wurde der Beklagten untersagt, entsprechende Minifiguren in Deutschland zu verkaufen, einzuführen oder zu bewerben. Ferner wurde sie u. a. dazu verurteilt, alle in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Minifiguren zu zerstören sowie den Namen der Hersteller, den Lieferanten und Abnehmer der Minifiguren sowie der Preise zu benennen.