Rechtsprechung

LG Hamburg: Zur Markenverletzung durch Anhängen an eine ASIN

Ein Unternehmen war ist Inhaberin einer deutschen Wort-/Bildmarke „L…P…“. Diese Marke beansprucht u. a. „Tiernahrung“ und „Vogelfutter“. Eine Händlerin betrieb ein Verkäuferprofil auf dem Amazon Marketplace (amazon.de). In ihrem Händler-Account befand sich eine Warenpräsentation mit dem Titel „10 kg Sonnenblumenkerne schwarz L…P… Wildvogelfutter Vogelfutterernte 2017“ mit dem Zusatz „von L…P…“. Die Händlerin hatte sich an diese Warenpräsentation bzw. an deren ASIN angehangen. Diese Angebotsbezeichnung (ohne Zusatz) erschien auch als Artikelbezeichnung in einer von der Händlerin gegenüber einem Dritten ausgestellten Rechnung für die Lieferung des betroffenen Vogelfutters. Die Markeninhaberin ließ die Händlerin vorgerichtlich wegen einer nach ihrer Auffassung in der Warenpräsentation der Händlerin enthaltenen Markenrechtsverletzung abmahnen und zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auffordern. Die Händlerin gab sodann eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab, die die Markeninhaberin annahm. Die Händlerin nahm auch eine Kostenerstattung auf Basis eines – von ihr reduzierten – Gegenstandswertes vor. Ferner erteilte sie der Markeninhaberin Auskünfte. Die Markeninhaberin nahm die Händlerin sodann gerichtlich u.a. auf Kostenerstattung auf Basis des von ihr vorgerichtlich angegebenen (höheren) Gegenstandswertes in Anspruch. Ferner begehrte die Markeninhaberin u. a. Erstattung der Testkaufkosten und machte Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung geltend.

Die vorgenannten Annex-Ansprüche hat das LG Hamburg mit Urteil vom 14.07.2022, Az. 327 O 32/19, weitestgehend zuerkannt (in Abgrenzung zum Urteil des OLG Köln vom 26.03.2021, Az. 6 U 11/21, das zwar zunächst ebenfalls Ansprüche wegen Markenrechtsverletzung angenommen hat, denen aber der Einwand des Rechtsmissbrauches i.S.d. § 242 BGB entgegenstünde).

In seinen Urteilsgründen führte das LG Hamburg u. a. aus, dass der von der Klägerin vorgerichtlich geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und § 14 Abs. 5 S. 1 MarkenG folge. Die Beklagte habe ohne Zustimmung der Klägerin unter dem Begriff „L… P…“, d. h. dem Wortbestandteil der Klagemarke, Vogelfutter, angeboten. Dass die Verwendung der ASIN eines Angebotes, das den Wortbestandteil der Klagemarke enthalte, für das Angebot von Vogelfutter, das nicht von der Klägerin stamme oder mit deren Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sei, erforderlich gewesen wäre, sei fernliegend. Dies sei auch von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass die Beklagte auch in ihrer Angebotsüberschrift die Bezeichnung „L… P…“ nicht verwendet habe.

Das Berufungsverfahren wird bei dem OLG Hamburg unter dem Az. 3 U 67/22 geführt.