Eine Händlerin für Küchenartikel handelte im Fernabsatz u. a. mit Küchenmessern. Auf der Vorderseite der Verpackung eines solchen Messers war die Information aufgedruckt: „25 Year Guarantee“. Auf der Rückseite der Verpackung stand weiterhin:
„This product carries a 25 year guarantee against defects in materials&workmanship under normal kitchen use. This does not affect your statutory rights.“
Ein qualifizierter Wirtschaftsverband mahnte die Händlerin ab mit der Begründung, die fernabsatzrechtlichen Informationen betreffend bestehende Garantien würden nicht hinreichend transparent erteilt, wenn gegenüber den auch angesprochenen Verbrauchern in Deutschland keine deutschsprachige Erläuterung erfolge. Die Händlerin lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab mit der Begründung, der durchschnittliche Verbraucher verfüge regelmäßig über hinreichende Kenntnisse der englischen Sprache, so dass er die Belehrung über die Garantiebedingungen verstehen könne. Da die Händlerin eine Unterlassungserklärung verweigerte, klagte der Verband insofern vor dem LG Düsseldorf. Dieses sprach der Klage zu und verurteilte die Händlerin (Beklagte) zur Unterlassung. Das LG Düsseldorf (Urteil vom 08.07.2022, Az. 38 O 101/21) vertrat die Auffassung, dass Garantieinformationen, die nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 EGBGB, § 479 BGB geschuldet sind, in deutscher Sprache abgefasst sein müssen, falls Produkte mit Garantiezusage an deutsche Verbraucher abgegeben werden. Durch die ausschließliche Verwendung der englischen Sprache könne die Beklagte den deutschen Verbraucher nicht in klarer und verständlicher Form – wie es in Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB gefordert wird – über die Garantiebedingungen informieren. Hinreichende Englischkenntnisse, die zum Verständnis der auf der Verpackung aufgebrachten Hinweise erforderlich seien, würden bei einem erheblichen Teil der angesprochenen potentiellen Kunden fehlen. Ein Verständnis des englischen Textes, der unter Verwendung rechtlicher Begriffe Aufschluss über eine Garantie geben solle, könne von einem Durchschnittsverbraucher nicht erwartet werden. Vielmehr sei dieser damit überfordert.
Siehe auch folgende Entscheidungen im Zusammenhang mit fremdsprachigen Informationen:
- OLG Hamburg (Beschluss vom 03.01.2014, Az. 5 W 93/13) – „Arbeitsübersetzungen englisch-sprachiger Dokumente zunächst ausreichend
- KG Berlin (Urteil vom 08.04.2016, Az. 5 U 156/14) – Vorhaltung englisch-sprachiger AGB intransparent
- OLG Stuttgart (Urteil vom 18.10.2018, Az. 2 U 55/18) – Textilkennzeichnung in englischer Sprache ist grundsätzlich wettbewerbswidrig
- OLG Hamburg (Urteil vom 16.12.2021, Az. 15 U 160/20) – gemischt-sprachige Präsentation auf polnischer Webseite zulässig