Rechtsprechung

LG Bremen: Werbung eines Versicherungsmaklers mit „unabhängige Beratung“ ist irreführend

Eine Unternehmerin bewarb auf ihrer Internetseite die Anlageberatung betreffend diverse Finanzdienstleistungen. In ihrem Impressum benannte sie die folgenden gewerberechtlichen Erlaubnisse: „Anlageberater, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34c, 34d + 34f GewO“. Weiterhin warb sie auf seiner Internetseite mit folgenden Aussagen:

„Wir bieten bundesweit produktunabhängige Beratung an.“, sowie

„Wir bieten bundesweit eine unabhängige Beratung zu folgenden Themen.“

Für die Kosten der Anlageberatung informierte die Unternehmerin dahingehend, sie biete verschiedene Vergütungsmodelle an, u. a. die „traditionellen“ Provisionsmodelle.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv.de) mahnte die Unternehmerin ab. Die Werbung betreffend die unabhängige Beratung stelle eine irreführende geschäftliche Handlung dar. Die Unternehmerin verfüge nicht über eine Erlaubnis nach § 34h GewO (als Honorar-Finanzanlagenberater). Ein solcher führt Anlagenberatung durch, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein. § 34h GewO sei gerade mit dem Ziel geschaffen worden, eine transparente und unabhängige Finanzanlagenberatung zu ermöglichen, die nur mit den von Anlegern zu zahlenden Honoraren entgolten werde. Zuwendungen Dritter, die nicht Anleger sind, dürften Honorar-Finanzanlagenberater nicht annehmen bzw. müssten diese – falls sie solche erhalten – ungemindert an den Kunden auskehren. Die abgemahnte Unternehmerin verweigerte die Unterlassungserklärung, so dass der vzbv.de Unterlassungsklage beim LG Bremen einreichte. Dieses entschied im Sinne des Klägers (Urteil vom 11.07.2023, Az. 9 O 1081/22).

Das Gericht sah in der Werbung des Unternehmers (Beklagte) eine irreführende geschäftliche Handlung. Unabhängigkeit bedeute aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, dass die Beklagte nicht in einer vertraglichen Beziehung zu den Anbietern der Anlagen bzw. Versicherungen befinde. Ferner sei auch die Erwartung verbunden, dass die Beklagte bei einer „unabhängigen Beratung“ nicht im Provisionsinterne und ohne jegliche Abhängigkeit für den Kunden tätig werde. Genau diese Unabhängigkeit sei Gegenstand der Regelung des § 34h GewO (Honorar-Finanzanlagenberater). Für die Richtigkeit der Sichtweise des Gerichts spreche auch die vergleichsweise heranzuziehende Wertung des § 94 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz – WpHG), der eine Bezeichnung „Unabhängigkeit“ nur dann zulässt, wenn der so Werbende im Register „Unabhängiger Anlageberater“ (§ 93 WpHG) eingetragen ist.