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Systemvergleich: LG Berlin II verbietet herabsetzende Werbung

Ein Berliner Rechtsanwalt, der mit einem Schwerpunkt im Anwaltsinkasso wirbt, hatte als Abonnent der Plattform anwalt.de dort einen „Rechtstipp“ veröffentlich. In seinem Artikel befasste er sich mit den angeblichen Vorteilen des Anwaltsinkasso gegenüber dem Inkasso durch Inkassounternehmen (sog. Systemvergleich). U. a. führt er dort aus:

Welche Vorteile hat der Forderungseinzug durch den Anwalt ?

… Als Anwälte bieten wir den schnellen und seriösen Einzug Ihrer Forderung an. Die Vorteile liegen auf der Hand:

  • Effizienz
  • Seriös
  • Diskret“

Der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.), der in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände (§ 8b UWG) eingetragen ist, mahnte den Inkassoanwalt erfolglos ab und beantragte sodann eine einstweilige Verfügung, die das LG Berlin antragsgemäß erließ (Beschluss vom 23.10.2024, Az. 97 O 69/24 eV). Das Gericht folgte der Rechtsauffassung des Verbandes, dass die Ausführungen des Rechtsanwalts pauschal herabsetzend im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG sind:

„Entscheidend ist, dass diese Darstellung der „Vorteile“ eine pauschale Abwertung der Tätigkeit von Mitbewerbern enthält, ohne dass für den Empfänger an selber Stelle konkrete Behauptungen genannt werden, die ein solches Pauschalurteil rechtfertigen könnten. Eine herabsetzende Darstellung von Mitbewerbern kann als erste Voraussetzung nur dann gerechtfertigt sein, wenn dem Empfänger solche Behauptungen mitgeteilt werden. Eine pauschale Herabsetzung ohne solche Mitteilungen vermag die erheblichen Beeinträchtigung nicht zu rechtfertigen (so ausdrücklich BGH GRUR 2012, 74 Tz. 37 – Coaching-Newsletter).“

Der Verband hatte bereits gegen die Plattform anwalt.de selbst eine einstweilige Verfügung wegen irreführender Äußerungen im Rahmen eines Systemvergleichs zwischen Anwaltsinkasso und gewerblichem Inkasso erwirkt (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 15.10.2024, Az. 3 HK O 5529/24). Das Portal anwalt.de hatte in einem eigenen „Rechtstipp“ wegen ihrer Pauschalität als irreführend im Sinne des § 5 UWG zu bewertende Vergleichskriterien veröffentlicht. Nicht aufgeklärt wurde insbesondere, dass Inkasso-Rechtsanwälte und Inkassounternehmen im vorgerichtlichen Bereich, im gerichtlichen Mahnverfahren und der Zwangsvollstreckung annähernd gleiche Möglichkeiten der Fallbearbeitung haben.

In einem Fall mit recht ähnlichen Äußerungen hatte der BFIF e.V. zuvor schon einen Inkasso-Anwalt wegen irreführenden Systemvergleichs („Ihre Vorteile und Ihr Gewinn beim Anwaltsinkasso“) zur Unterlassung zwingen können (siehe die Besprechung zu LG Darmstadt, Prozessvergleich vom 07.10.2024, Az. 18 O 45/24).