Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stehen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen u.a. Unterlassungsansprüche zu, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.
Es wurde in einem Beitrag unter shopbetreiber-blog.de zuletzt (Stand: 12.04.2017) thematisiert, ob der IDO-Verband e.V. über eine ausreichende personelle Ausstattung im vorgenannten Sinne verfügt.
Das LG Berlin hatte eine ausreichende personelle Ausstattung des IDO-Verbandes e.V. in einem Urteil vom 01.03.2017, Az. 97 O 94/16, angenommen und diesbezüglich ausgeführt:
„Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt für den vorliegenden Rechtsstreit, weil ihm eine erhebliche Anzahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreibt und er nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und die behauptete Zuwiderhandlung die Interessen seiner Mitglieder berührt. Für den Fortbestand der von verschiedenen Obergerichten wie auch dem Kammergericht (Beschluss vom 03. Februar 2016 – 5 W 2/16) vor nicht allzu langer Zeit angenommenen Klagebefugnis streitet mangels vorgebrachter durchgreifend-widerstreitenden Gesichtspunkte einer Kontinuitätsvermutung.“
Soweit in einem Beitrag unter shopbetreiber-blog.de (Stand: 12.04.2017) auf eine Entscheidung einer anderen Kammer des LG Berlin (Urteil vom 04.04.2017, Az. 103 O 91/16) abgestellt wird, kann diese Entscheidung nur als „Ausreißer-Entscheidung“ gewertet werden. Es wurde mittlerweile Berufung eingelegt.
Diese Kammer (103) des LG Berlin hatte in mehr als 10 Verfahren, die seit 2014 vor ihr geführt worden sind, die personelle Ausstattung weder in Zweifel gezogen, noch thematisiert. Die Aktivlegitimation wurde jeweils bejaht. Auch in dem jetzt entschiedenen Verfahren hatten weder das Gericht noch der anwaltlich vertretene Beklagte die personelle Ausstattung erörtert bzw. in Zweifel gezogen. Der Beklagte war auf die personelle Ausstattung mit keinem Wort eingegangen, er hatte sie also (zu Recht) als gegeben beurteilt. Auch in einem vor Urteilserlass ergangenen gerichtlichen Hinweis wurde die personelle Ausstattung nicht thematisiert. Dass das LG Berlin sodann in seinem Urteil auf die personelle Ausstattung einging, war für alle Beteiligten eine Überraschung. Der IDO-Verband e.V. wusste bis zum Erhalt des Urteils nicht, dass diese Kammer des LG Berlin seine personelle Ausstattung erörtern wollte. Das rechtliche Gehör des IDO-Verbandes e.V. wurde daher in erheblicher Form verletzt. Hierbei handelt es sich um einen Verfahrensfehler, den das Berufungsgericht entsprechend werten dürfte.
Das Urteil des LG Berlin vom 04.04.2017, Az. 103 O 91/16, ist aber nicht nur verfahrensfehlerhaft ergangen, sondern auch inhaltlich unzutreffend.
Dies belegt u.a. die zitierte gegenteilige Entscheidung des LG Berlin vom 01.03.2017, Az. 97 O 94/16. Auch eine andere Kammer des LG Berlin hatte zuletzt in einem gegen die Fa. Zalando SE geführten Verfahren (Beschluss vom 02.01.2017, Az. 91 O 146/16) die Aktivlegitimation des IDO-Verbandes – und damit dessen personelle Ausstattung – als gegeben erachtet. Die Fa. Zalando SE hat zwischenzeitlich die Abschlusserklärung abgegeben, der Beschluss ist damit rechtskräftig.
Die letztgenannten Entscheidung stehen in Einklang mit der übrigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2000, Az. I ZR 287/97; KG, Urteil vom 02.08.1999, Az. 25 U 6168/97; OLG München, Urteil vom 15.10.1998, Az. 6 U 3176/98).