Das VG Wiesbaden hatte dem EuGH Rechtsfragen zu folgendem Sachverhalt vorgelegt: Eine Kundin hatte auf Grund schlechter SCHUFA-Auskunft keinen Kredit erhalten. Deshalb hatte sie von der SCHUFA Zugang zu ihren Daten gefordert. Sie erhielt aber lediglich den Score-Wert und allgemeine Informationen zu dessen Berechnung. Wie die SCHUFA den Score genau bildet, der bislang u. a. darüber entscheidet, ob eine Person einen Vertrag oder einen Kredit erhält, ist nicht bekannt. Bei den Vorlagefragen und der Verhandlung ging es dementsprechend um die grundsätzliche Frage, inwieweit das von der SCHUFA praktizierte automatisierte Scoring-System mit der EU-DSGVO in Einklang zu bringen ist. Der EuGH (Urteil vom 07.12.2023, Az. C-634/21) kam zu dem Ergebnis, dass das aktuelle Scoring-Verfahren der SCHUFA dann gegen die DSGVO verstößt, wenn es für die Entscheidung über die Anbahnung einer Geschäftsverbindung bzw. für das Eingehen eines Vertragsverhältnisses ein maßgebliches Kriterium ist. Im Fall der Klägerin war es nach Ansicht des EuGH so, dass der Score entscheidend war. Das automatisierte Sammeln der Daten könne Menschen diskriminieren und sei somit rechtswidrig. Die DSGVO verbiete diese automatisierte Erfassung, wenn sie für einzelne Person Rechtsfolgen hat. Der EuGH hat insofern für das automatische Scoring Grenzen gesetzt. Der vom EuGH beurteilte Fall muss nun abschließend beim VG Wiesbaden verhandelt werden, denn das Urteil des EuGH bezieht sich in erster Linie auf europäisches Recht. Es wird aber zu prüfen sein, ob nicht das deutsche Gesetz gegen europäisches Recht verstößt. Bis zur abschließenden Klärung hat das Urteil des EuGH für die SCHUFA keine sofortigen Folgen. Klar ist allerdings, dass gegenüber den zu bewertenden Kunden höhere Transparenzanforderungen geschaffen werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass die SCHUFA insofern darlegen muss, wie ihre Datengrundlage aussieht. Pauschal zu behaupten, neben dem Scoring würden noch andere Bewertungsfaktoren mit einfließen, ist unzureichend.
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