Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online Unternehmen e.V. hat auf die Beschwerde eines Unternehmens hin nach Aussprache einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung erfolgreich gerichtlich Unterlassungsansprüche gegenüber der Fa. kfzteile24 GmbH, 10369 Berlin, durchgesetzt:
Entscheidung: Beschluss des LG Berlin vom 20.12.2016, Az. 91 O 141/16,
(einstweiliges Verfügungsverfahren)
Betroffene Waren: Fahrzeugteilezubehör
Entscheidungstenor: Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es strafbewehrt zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz betreffend Fahrzeugteilezubehör Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten,
a. ohne über das gesetzliche Widerrufsrecht, über Form und Frist des Widerrufs, sonstige Fristen, Wertersatz, Rechtsfolgen und Rückabwicklung zu informieren,
und/oder
b. bei denen eine Widerrufsbelehrung ohne Information über das Musterwiderrufsformular gemäß dem amtlichen Muster zur Verfügung gestellt wird,
und/oder
c. bei denen die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel verwendet wird „Gegen Ansprüche von kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen“,
Weiterer Verfahrensablauf:
kfzteile24 hat darauf professionell sowie sachlich reagiert und die Abschlusserklärung betreffend die Punkte unter a. und b. abgegeben. Betreffend den Punkt unter c. wurde die Erhebung eines Widerspruchs angekündigt.