Der BGH (Urteil vom 04.07.2019, Az. I ZR 149/18 – Umwelthilfe) hat entschieden, dass der klagende Deutsche Umwelthilfe e. V. bei seiner Abmahntätigkeit nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Der Deutsche Umwelthilfe e.V. ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherverband. Er hatte ein Autohaus (Beklagte) wegen Verstoßes gegen die Pkw-EnVKV auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hatte versucht, sich mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs zu verteidigen. Das LG Stuttgart hatte der Klage stattgegeben, die Berufung des Autohauses beim OLG Stuttgart blieb erfolglos. Dagegen legte das Autohaus – beschränkt auf die Zulässigkeit der Klage (Aktivlegitimation des Klägers) – Revision ein. Diese wies der BGH zurück mit dem Hinweis, dass das Berufungsgericht zu Recht keinen Rechtsmissbrauch angenommen habe. Grundsätzlich dürfe ein nach § 8 Abs. 3 UWG aktivlegitimierter (abmahnbefugter) Verband Überschüsse aus einer Marktüberwachung (auch) zu anderen Zwecken als der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen einsetzen, jedenfalls solange kein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen für sachfremde Zwecke erkennbar ist. Allein die Anzahl der Abmahnungen und – soweit wegen verweigerter Unterlassungserklärung erforderlich – von anschließenden gerichtlichen Verfahren könnten den Verdacht des Rechtsmissbrauchs nicht begründen. Wenn es viele Verstöße gegen verbraucherschutzrechtliche Normen gebe, setzte eine effektive Durchsetzung von Verbraucherinteressen entsprechen viele Abmahnungen und gegebenenfalls gerichtliche Verfahren voraus. Eine rechtsmissbräuchliche Gewinnerzielungsabsicht folge auch nicht aus der Höhe der Vergütung der beiden Geschäftsführer der DUH, deren Gehälter in den Jahren 2015 und 2016 jeweils nur einen Bruchteil der jährlichen Gesamtaufwendungen der DUH ausgemacht hätten. Auch die von dem Deutsche Umwelthilfe e.V. regelmäßig angegebenen Streitwerte von 30.000 € in gerichtlichen Verfahren seien unbedenklich. Die Abmahnkostenpauschale sei kostendeckend und ließe keine rechtsmissbräuchliche Gewinnerzielungsabsicht erkennen. Schließlich sah der BGH auch Geldzahlungen von Toyota in Form von Spenden und Sponsoring nicht als rechtsmissbräuchlich an, da sie nicht zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung von Toyota bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch den Deutsche Umwelthilfe e. V. geführt hätten.
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