Betreffend Kaffee-Kapseln (im konkreten Fall ging es um das System von „Nespresso“) hat der BGH (Urteil vom 28.03.2019, Az. I ZR 85/18 – Kaffeekapseln; Vorinstanzen LG und OLG Koblenz im Ergebnis ebenso) entschieden, dass die Kapseln und der darin enthaltene Kaffee kein zusammengesetztes Angebot bilden. Damit liegt also keine Ausnahme nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV vor. Anzugeben ist der Preis je 100g oder je Kilogramm des in den Kapseln enthaltenen Kaffees, der insgesamt mit einem Gesamtpreis angeboten wird. Die Kapseln bilden ungeachtet ihrer speziellen Bauart für bestimmte Systeme die „Verpackung“. Damit dürfte auch geklärt sein, dass bei ähnlichen Sachverhalten wie der Präsentation von Verpackungseinheiten mit Teebeuteln, Kapseln mit Nahrungsergänzungsmitteln, Reinigungs-Pads usw. der Grundpreis für die darin befindlichen Inhalte (Gesamtheit aller Inhalte) anzugeben ist. Im Informationsdienst 01/2018, Ziffer 11, hatten wir bereits über die Entscheidung des LG Koblenz betreffend die Frage der Grundpreisangabepflicht für Kaffeekapseln berichtet. Auch das OLG Jena (siehe Informationsdienst 10/2018, Ziffer 3) hatte bereits so entschieden.
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