Mit dem Hinweis, dass die Ware „auch online“ zu beziehen ist, darf in dieser verkürzten Form nur dann geworben werden, wenn der online geforderte Preis nicht höher ist als derjenige, der im stationären Handel verlangt wird. Der Kaufinteressent darf ohne aufklärenden Hinweis bei „auch online“ davon ausgehen, dass es preislich keinen Unterschied macht, auf welchem Vertriebswege er bestellt (LG Amberg, Urteil vom 09.12.2019, Az. 41 HK O 897/19; siehe dazu die Mitteilung der Wettbewerbszentrale).
You may also like
OLG Frankfurt: Verantwortlichkeit der Amazon-Händler für die automatisierte Zuordnung von Warenabbildungen anderer Händler
Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 18.03.2021, Az. 6 W 8/18) hatte sich erneut mit der Verantwortlichkeit der Händler für Änderungen an...
EuGH: Fällt z. B. eine E-Mail-Adresse oder eine Telefonnummer unter den Begriff der „Adresse“ gemäß EU-Durchsetzungsrichtlinie?
Die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 dient der Durchsetzung der Rechte des geistigen...
IDO Verband setzt Grundpreisangabe beim Vertrieb von Kabelschutzrohr-Sets durch
Ein Onlinehändler hatte ein Set von Kabelschutzrohren verschiedener Durchmesser, Materialstärken und Maßen angeboten und keinen...