Derzeit gibt es in Deutschland keine eigenständige Strafnorm, mit der das Verbreiten von Falschmeldungen verfolgt werden kann. Vielmehr kommt je nach Inhalt der Falschmeldung ggf. der Tatbestand der Verleumdung, der üblen Nachrede oder der Volksverhetzung in Betracht. Wie im Internet berichtet wird, plant die Vizechefin der EU-Kommission und Kommissarin für Werte und Transparenz, Vera Jourová, einen Fake-News-Paragraphen. Insofern könnte die Situation in Tschechien als Vorbild herhalten. Dort gibt es seit dem 01.01.2017 eine Regierungsbehörde („Zentrum gegen Terrorismus und hybride Gefahren“), die für die Verfolgung von Falschmeldungen, insbesondere auch Desinformationskampagnen und Wahlbeeinflussungsversuche, vornehmlich aus Russland, zuständig ist.
You may also like
Ab 19.06.2026: Erweiterung des Bußgeldkatalogs betreffend fehlenden oder falschen Widerrufsbutton
Durch die ab dem 19.06.2026 anzuwendenden Änderungen des Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des...
VG Düsseldorf: Für Emails keine Ende-zu-Ende Verschlüsselung bei normalen personenbezogenen Daten erforderlich
Das Urteil konkretisiert die risikobasierte Prüfung nach Art. 32 DSGVO beim Versand personenbezogener Daten per E-Mail. I. Sachverhalt Dem...
OLG Düsseldorf: Vorlagebeschluss an EuGH zum Umfang der Datenschutzerklärung bei gemeinsamer Verantwortlichkeit von Plattform und Profilseitenbetreiber
Die Vorlagefragen des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 02.04.2026, Az. I-20 UKl 4/25) beziehen sich darauf, wann und in welcher Weise die...
