Wie im Amazon Watchblog berichtet wird, nutzen unseriöse Online-Händler die Corona-Krise aus, um in wucherischer Weise Geld zu verdienen. Die italienische Finanzpolizei führte in ihrem Lande Razzien in Büros von Amazon und eBay durch, u.a. weil Händler auf diesen Marktplätzen Desinfektionsmittel und Atemmasken zu horrend überteuerten Preisen angeboten hatten.
Auch in Deutschland gibt es Berichte über Unternehmer, die sich rechtzeitig und massenhaft mit Masken, Desinfektionsmitteln, Klopapier usw. eingedeckt hatten und diese dann für teures Geld verkauft haben. Darüber hinaus waren auch Betrugsfälle (in Fake-Shops angebotene bzw. verschimmelte bzw. mit falschen Qualitätsaussagen beworbene Masken usw.) festzustellen. Wo letztendlich die rechtlich relevante Grenze zum Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB) zu ziehen ist, lässt sich pauschal nicht beantworten, zumal die vorgenannte Vorschrift auch subjektive Voraussetzungen hat. Nach dem BGH (Urteil vom 23.06.2006, Az. V ZR 147/05) liegt ein auffälliges Missverhältnis vor, wenn für ein Produkt mehr als der doppelte Preis als normalerweise üblich verlangt wird. Solche Wuchergeschäfte sind sittenwidrig und damit nichtig. Nur ist in der Corona-Zeit kaum noch etwas „üblich“ und hat sich recht plötzlich eine ganz eigenartige Marktlage entwickelt, die von Mangel, Globalisierungs- und Beschaffungsproblemen geprägt ist. Wie die Gerichte das bewerten werden, ist nicht hinreichend absehbar.