Ab dem 12.07.2020 gilt die „Platform-to-Business-Verordnung“ der EU (Verordnung (EU) 2019/1150; kurz P2B-VO) als europäische Verordnung unmittelbar in Deutschland, also ohne Umsetzung in deutsches Recht. Sie regelt das Verhältnis zwischen den Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen einerseits sowie den unternehmerisch tätigen Nutzern andererseits (Art. 1 Abs. 2 P2B-VO). In den Anwendungsbereich der VO fallen insbesondere die bekannten Handelsplattformen wie eBay oder Amazon, weitergehend aber z. B. auch Reiseportale, App Stores oder soziale Netzwerke, in denen Waren oder Dienstleistungen präsentiert werden. Durch die VO werden den Plattform-Betreibern neue Regeln für ihre AGB auferlegt, die sie gegenüber ihren Kunden verwenden. In formaler Hinsicht stellt Art. 3 Abs. 1 a) P2B-VO klar, dass die AGB „klar und eindeutig formuliert“ sein müssen. Ferner müssen sie „während der Phase vor Vertragsabschluss, leicht verfügbar“ sein (Art. 3 Abs. 1 b) P2B-VO). Wichtig – angesichts manch willkürlicher Praxis der großen Plattformen in der Vergangenheit – erscheint die Vorgabe in Art. 3 Abs. 1 c) P2B-VO, dass die AGB „Angaben dazu enthalten, nach welchen objektiven Gründen entschieden wird, die Bereitstellung ihrer Online-Vermittlungsdienste für gewerbliche Nutzer vollständig oder teilweise auszusetzen oder zu beenden.“ Mit der Verpflichtung, AGB-Änderungen in transparenter Weise dem Kunden mitzuteilen, befassen sich die Regelungen in Art. 3 Abs. 2 bis 4 P2B-VO. Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen müssen in ihren Geschäftsbedingungen den Kunden die wichtigsten, das Ranking bestimmenden Parameter und die Gründe für die relative Bedeutung der wichtigsten Parameter gegenüber anderen Parametern erläutern (Art. 5 P2B-VO). Fermer seien auch noch in Bezug auf den Schutz der Kunden gegenüber der Plattform-Macht wichtige Regelungen erwähnt: Internes Beschwerdemanagementsystem (Art. 11 P2B-VO), Mediationen (Art. 12 und 13 P2B-VO) sowie Klagebefugnis repräsentativer Organisationen, Verbände und öffentlicher Stellen (Art. 14 P2B-VO).
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