Auf Vorlage des Stadtgerichts Prag hat der EuGH (Urteil vom 11.07.2019, Az. C 502/18) im Wege der Vorabentscheidung eine weitere Entscheidung zur Klarstellung der Rechte von Flugreisenden getroffen. Danach haben Reisende bei einem verspäteten Anschlussflug außerhalb der EU Anspruch auf Entschädigung, auch falls der Anschlussflug gar nicht von einer europäischen Fluggesellschaft angeboten wurde. Entscheidend sei lediglich, dass die gesamte Flugverbindung bei einem europäischen Anbieter gebucht wurde. In dem betreffenden Fall hatten elf Fluggäste bei dem tschechischen Luftfahrtunternehmen Ceske aerolinie eine Reise von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok gebucht. Der erste Flug von Prag nach Abu Dhabi erfolgte noch mit der tschechischen Fluggesellschaft. Die Reisenden erreichten insofern pünktlich die Vereinigten Arabischen Emirate. Der zweite Flug, für den die arabische Etihad Airways verantwortlich war, kam mit 488 Minuten Verspätung in Thailand an. Da die Reisenden eine Verspätung von mehr als drei Stunden erlitten hatten, haben sie nach EU-Recht Anspruch auf eine Entschädigung. Wichtig war, dass sie die gesamte Reise bei dem tschechischen Anbieter gebucht hatten, und beim ersten Teil der Reise auch tatsächlich eine Maschine des Anbieters nutzten. Somit muss die tschechische Airline den Reisenden Schadenersatz zahlen, auch wenn sie selbst für die Verspätung nicht verantwortlich war. Sie kann sich aber das Geld nach europäischem Recht ihrerseits wiederum von Fluggesellschaft Etihad zurückholen.
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