Rechtsprechung

EuGH – Telefonnummer im Impressum nicht generell erforderlich

Der EuGH (Urteil vom 10.07.2019, Az. C-649/17) hat – auf Vorlagefrage des BGH (Beschluss vom 05.10.2017, Az. I ZR 163/16) – entschieden, dass Online-Unternehmer vor Vertragsschluss keine Telefonnummer zur Verfügung stellen müssen, falls ein anderes Kommunikationsmittel zur effizienten Kontaktaufnahme vorgehalten wird.

Im konkreten Fall ging es um die Handelsplattform Amazon. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) hatte Amazon vor den deutschen Gerichten (LG Köln und OLG Köln) verklagt, weil er der Auffassung war, Amazon verstoße gegen die gesetzliche Verpflichtung, dem Verbraucher effiziente Mittel zur Kontaktaufnahme zur Verfügung zu stellen, indem die Plattform den Verbraucher nicht in klarer und verständlicher Weise über seine Telefonnummer und seine Telefaxnummer informiere. Der Rückrufservice von Amazon erfülle die Informationspflichten nicht, da für den Verbraucher eine Vielzahl von Schritten erforderlich sei, um mit einem Ansprechpartner des Unternehmens in Kontakt zu treten. Nach deutschem Recht (Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB) ist nämlich der Unternehmer verpflichtet, vor Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen stets seine Telefonnummer anzugeben. Der vzbv hatte in beiden Instanzen verloren und sodann Revision eingelegt, anschließend kam es zu dem o.g. Vorlagebeschluss des BGH an den EuGH. An Hand der zugrundeliegenden EU Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie) hat der EuGH die Vorlagefragen konkret wie Folgt beantwortet:

    Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 ist zum einen dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, nach der ein Unternehmer verpflichtet ist, vor Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne von Art. 2 Nrn. 7 und 8 dieser Richtlinie stets seine Telefonnummer anzugeben. Zum anderen impliziert diese Bestimmung keine Verpflichtung des Unternehmers, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. ein E?Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können. Sie verpflichtet den Unternehmer nur dann zur Übermittlung der Telefon- oder Telefaxnummer bzw. seiner E?Mail-Adresse, wenn er über diese Kommunikationsmittel mit den Verbrauchern bereits verfügt.

–        Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung zwar den Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, das geeignet ist, die Kriterien einer direkten und effizienten Kommunikation zu erfüllen, doch steht diese Bestimmung dem nicht entgegen, dass der Unternehmer andere Kommunikationsmittel als die in ihr genannten bereitstellt, um diese Kriterien zu erfüllen.