Das OLG Celle (Urteil vom 17.11.2021, Az. 2 U 1/19) hat auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv e.V.) gegen die Bausparkasse BHW entschieden, dass Bausparkassen für die Verwaltung der Bausparkonten kein Jahresentgelt verlangen dürfen. Das gelte auch für die Ansparphase. In ihren Tarifbedingungen hatte die BHW für jedes Bausparkonto ein Jahresentgelt von 12,00 EUR berechnet mit der Begründung, sie müsse das Bausparkollektiv steuern und die einzelnen Bausparverträge laufend bewerten, um Kund*nnen den Rechtsanspruch auf ein Bauspardarlehen zu verschaffen. Zuvor hatte der BGH (Urteil vom 09.05.2017, Az. XI ZR 308/15) bereits auf Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen entschieden, dass Kontoführungsgebühren für Bauspardarlehen in der Darlehensphase unzulässig sind. Später gab das OLG Koblenz (Urteil vom 05.12.2019, Az. 2 U 1/19) auf Grund einer Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Debeka Bausparkasse statt (Az. 2 U 1/19). Diese hatte nachträglich eine „Servicepauschale“ von zwölf und 24 Euro pro Jahr während der Ansparphase eingeführt. Ferner war vor dem LG Hannover (Urteil vom 08.11.2018, Az. 74 O 19/18) eine Klage des vzbv e.V. gegen die Landesbausparkasse erfolgreich, die versucht hatte, über eine Änderung der Vertragsbedingungen ein Jahresentgelt von 18 Euro zu berechnen. Das OLG Celle hat in der eingangs genannten Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Revision beim BGH zugelassen. Begründet hat das Gericht dies damit, dass der BGH bisher lediglich entschieden hat, die Erhebung einer Kontoführungsgebühr in der (im Falle des OLG Celle nicht streitgegenständlichen) Darlehensphase sei unzulässig. In der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur werde die hier zu klärende Frage, ob eine Servicegebühr in der Ansparphase mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar ist, unterschiedlich beurteilt, so dass eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung erforderlich sei.
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