Der BGH (Urteile vom 06.06.2019, Az. I ZR 206/17 und I ZR 60/18) hat entschieden, dass die Praxis von Apotheken, den Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geringwertige Vorteile zukommen zu lassen, wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Nach den Entscheidungen des Senats in den beiden verhandelten Verfahren ist die Zugabe sowohl eines Brötchen-Gutscheins als auch eines Ein-Euro-Gutscheins beim Erwerb eines verschreibungspflichtigen Medikaments wettbewerbswidrig, weil beide Werbegaben gegen die geltenden Preisbindungsvorschriften verstoßen (§§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG, § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG). Bei einer Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG dürfen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) nur dann angeboten, angekündigt oder gewährt werden, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 dieser Vorschrift ausdrücklich geregelte Ausnahme vorliegt. Apotheken-Kunden mit Rezept dürfen damit zum Medikament auch keine Kleinigkeiten im Cent-Bereich mehr zusätzlich erhalten. Verschreibungspflichtige Arzneimittel müssen in Deutschland überall gleich viel kosten.
You may also like
Löschung des Google Cache ist unbedingt erforderlich
Sofern ein Händler wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens, z. B. wettbewerbswidrigen Formulierungen auf seiner Webseite, abgemahnt worden...
Vorsicht bei „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“
Das OLG Hamm hatte mit Urteil vom 31.01.2012, Az. 4 U 169/11, entschieden, dass sich derjenige widersprüchlich verhält, der auf seiner...
OLG Celle: Pflichten des Unterlassungsschuldners bei Einschaltung eines externen Dienstleisters
Einer Onlinehändlerin (Schuldnerin) war durch Urteil untersagt worden, einen bestimmten Artikel weiterhin zum Verkauf anzubieten. Wegen...