Das BVerfG (Beschluss vom 18.02.2019, Az. 1 BvR 2556/17) hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses in Filesharing-Fällen ggf. auch das Familienmitglied benennen muss, das den Anschluss genutzt hat, über den eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Es stellt keine Verletzung des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) dar, wenn ein Gericht als Obliegenheit von den Eltern verlangt, die Umstände der Verletzungshandlung aufzuklären, um die Vermutung für ihre Täterschaft als Anschlussinhaber zu entkräften. Das gilt auch dann, wenn Kinder die Verletzungshandlung begangen und die Eltern davon Kenntnis erlangt haben. Die Rechteinhaber können sich auf Art. 14 GG (Schutz des Eigentums) berufen, dem bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen ein erhebliches Gewicht zukommt.
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