Nach der Rechtsprechung der Wettbewerbsgerichte stellen auch fehlende oder falsche / unvollständige Datenschutzerklärungen Wettbewerbsverstöße dar. Komplett fehlende Datenschutzerklärungen oder fehlende Datenschutzhinweise zu Google Analytics sind schon seit Jahren von den Gerichten als Wettbewerbsverstöße beurteilt worden (vgl. nur LG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2016, Az. 312 O 127/16; LG Köln, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 33 O 210/15). Insofern ist der 25.05.2018 kein maßgebliches Datum. Die Verschärfungen im Datenschutzrecht durch die DSGVO müssen auch nach der Einschätzung des IDO Verbandes allen Unternehmen, ob groß oder klein, erst einmal vermittelt werden. Insofern will der IDO Verband an Aufklärung mitwirken. Sowohl der sog. „Düsseldorfer Kreis“ ( Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder), die Landesdatenschutzbehörden als auch die Verbände, die ihre Mitglieder insofern unterstützen, haben erst einmal genügend damit zu tun, das Verständnis für die DSGVO durch Aufklärung, Schulungen, Entwicklung von Mustertexten usw. zu fördern. Insofern steht der IDO Verband nicht nur in den Startlöchern, sondern ist von der konzeptionellen Entwicklung für seine Mitglieder (Beratungsleistungen, Informationen, Mustertexte, update-Service) bestens vorbereitet und schon täglich in der Unterstützung seiner Mitglieder aktiv. Interessant wird es sein, die Entwicklung auf Seiten der Datenschutzbehörden zu verfolgen. Von diesen wird es abhängen, ob ggf. Bußgelder bis zu den möglichen 20 Millionen verhängt werden. Die Landesdatenschutzbehörde NRW hat z.B. im Hinblick auf die Meldung des Datenschutzbeauftragten kürzlich kundgetan, dass man beabsichtige, unterlassene Meldungen der Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten während einer Übergangszeit bis zum 31.12.2018 nicht als Datenschutzverstöße zu verfolgen oder zu ahnden. Der IDO-Verband vermutet, dass die Behörde die entsprechenden Meldeformulare noch nicht zur Verfügung hat. Abmahnungen spielen da derzeit keine Rolle. Der IDO Verband sieht – wie andere Institutionen auch – die Umsetzung der DSGVO als teilweise kaum möglich an. Es ist aber durchaus damit zu rechnen, dass es ab dem 25.05.2018 zu Mitbewerber-Abmahnungen, möglicherweise auch in größerem Umfange (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BGB), kommen kann.
You may also like
Jugendschutz bei nikotinfreien Aromastoffen?
Mit Urteil vom 07.03.2017 (Az. 4 U 162/16; nicht rechtskräftig, Revision wurde zugelassen) hat das OLG Hamm entschieden, dass nikotinfreie...
BGH: Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der sog. Warnwetter-App des DWD
Sofern öffentlich-rechtliche Institutionen (Gemeinde, Städte, Anstalten öffentlichen Rechts etc.) Leistungen anbieten und/oder...
Streit um die Zulässigkeit des Facebook-Plugins geht nun vor den EuGH
Die Social Plug-Ins (z. B. der Facebook-“like“- oder der „Gefällt mir“-Button) sind von Anfang an von den Datenschützern scharf...