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Auskunft im Verfahren nach § 21 TDDDG ist auch bei mehrdeutigen Aussagen zu erteilen

Die Vorschrift des § 21 TDDDG regelt den Auskunftsanspruch gegen Anbieter digitaler Dienste (z. B. Bewertungsplattformen), um Bestandsdaten (z. B. Name, Adresse, Telefonnummer, Email-Adresse) von Nutzern zu ermitteln, die rechtswidrige Inhalte im Internet veröffentlicht haben. Die in diesem Verfahren zu erwirkende richterliche Anordnung ist erforderlich, damit der Provider ermächtigt und verpflichtet wird, entsprechende Auskünfte über die betreffenden Nutzer (Rezensenten) zu erteilen. Voraussetzung ist, dass die Auskunft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche dient wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand von in § 21 Abs. 2 TDDDG aufgeführten Straftatbeständen erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

Mit einem solchen Fall hatte sich das LG Osnabrück (Beschluss vom 17.04.2026, Az. 3 O 2717/25) zu befassen. Den Antrag hatten ein Inkassounternehmen und dessen Geschäftsführer gestellt, betreffend die am Verfahren Beteiligte, die Google Ireland Limited. Zu einem unbekannten Zeitpunkt hatten Dritte mehrere Accounts auf der Plattform Google (unter Google-Rezensionen, die u. a. die u.a. unter dem Modul „Google-Maps“ auffindbar sind) eröffnet mit den Nutzernamen „Tomal Halsmaul“, „Fred Terlinde“, „F.ick.dic.h .selber“ sowie „Heirate meine Cousine“ und stellten dort folgende Äußerungen ein:

„F.ei.Ger Kurd“

„Rufen ständig an und wollen irgendwa verkaufen. Riskieren Kopf und Kragen für paar Euros. Abofalle. Betreiben landen immer 2m tief.“

„Wir waren zufrieden mit dem Ratt.enservice und senden grüße an die ……. Str. 13. viel Glück weiterhin“

„Heirate heute jemand mit rückenhaare und Bart du Dr.eck ver.eck.“

Bei der vorstehend anonymisierten Adresse handelte es sich um die Privatanschrift des Geschäftsführers der Antragstellerin, die vom Täter in Erfahrung gebracht und nicht anonymisiert in der Bewertung genannt wurde.

Das LG Osnabrück bejahte seine internationale Zuständigkeit, ungeachtet dessen, dass Google stetig bestreitet, im Inland eine Niederlassung zu haben. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 TDDDG wird die Plattform Google – unabhängig von ihrem Sitz – nach dem Marktortprinzip erfasst, da sie im Gebiet der BRD abrufbar ist.

Das Gericht sah sowohl das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragsteller als auch Straftatbestände als verletzt an:

„Die verfahrensgegenständlichen Bewertungen verletzen die Antragsteller in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; sie erfüllen zudem den Tatbestand des § 185 StGB. In den gewählten Formulierungen liegt ein Angriff auf die Ehre der Antragstellerin durch die Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung.

Die Kammer ging von Formalbeleidigungen aus und ließ dabei die Schreibweise mit „eingestreuten“ Punkten unberücksichtigt. Hierdurch wird der Aussagegehalt nicht geändert. Diese Schreibweise wurde ersichtlich als typisches Mittel gewählt, um automatisierte Inhaltsfilter der Plattform zu umgehen.

Bezüglich der Verwendung des Nutzernamens „Tomal Halsmaul“ hatte die Beteiligte (Google Ireland Limited) damit argumentiert, die Bezeichnung sei mehrdeutig und müsse nicht unbedingt als Beleidigung verstanden werden. Das Gericht sah dies als unerheblich an, da hierdurch zivilrechtliche Ansprüche nicht ausgeschlossen sind:

„Soweit die Beteiligte darauf verweist, dass hinsichtlich des Nutzenden „Tomal Halsmaul“ die von den Antragstellern gewählte Lesart nicht zwingend sei, führt dies nicht zu einer Erfolglosigkeit des Antrags. Denn zivilrechtliche Ansprüche sind in Fällen mehrdeutiger Aussagen gerade nicht ausgeschlossen. Zwar spricht für eine mehrdeutigkeitsfreundliche Auslegung des § 21 Abs. 2 TDDDG (und die Verweigerung der Auskunft auch bei nur einer zulässigen Deutungsvariante) der Gesichtspunkt des mit der Auskunft verbundenen erheblichen Eingriffs in Form einer Enttarnung der Identität, die sich auf die Bereitschaft zur Ausübung der freien Meinungsäußerung auswirken kann. Andererseits würden bei einer Ablehnung die zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche wertlos werden, wenn jeder Internetnutzer im Schutz der Anonymität mehrdeutige Aussagen aufstellen können, ohne zu einer Löschung verpflichtet zu werden, sodass der Persönlichkeitsschutz im Internet eine weitreichende Durchsetzungslücke hätte. Mit diesen Erwägungen ist die Bestandsdatenauskunft auch dann zu gestatten, wenn eine mehrdeutige Aussage auch eine zulässige Deutungsmöglichkeit eröffnet, vgl. LG Göttingen, Beschluss vom 30.8.2024, Az: 4 O 272/23.“

Dementsprechend gestattete das Gericht der Beteiligten und verpflichtete diese, Auskunft zu erteilen über folgende Bestandsdaten der betreffenden Nutzer: Name, Email-Adresse und Telefonnummer.

Den Gegenstandswert setzte das Gericht gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG (Auffangstreitwert: 5.000,00 EUR) für vier streitgegenständliche Bewertungs-Accounts auf insgesamt 20.000,00 EUR fest. Die Kosten wurden gemäß § 21 Abs. 3 S. 7 TDDDG der Antragstellerseite auferlegt, die diese – sofern die Täter ermittelt werden können – als Schadenersatz einfordern kann (§§ 823 ff. BGB).

Dr. Harald Schneider

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht