Das OLG München hatte sich mit der Frage zu befassen gehabt, ob die auf der Profilseite einer Internetplattform unvollständig vorgehaltenen Pflichtinformationen für ein Impressum dadurch aufgefüllt werden können, dass auf der Profilseite ein Link zur eigenen Webseite des Profilseitenbetreibers gesetzt wird.
I. Zum Sachverhalt
Ein Rechtsanwalt, der auch Inkassodienstleistungen anbietet, hatte es versäumt, auf seiner Profilseite auf der Plattform anwalt.de ein vollständiges Impressum einzurichten. Auf der Profilseite wurden innerhalb eines umrahmten Kästchens, bezeichnet mit „Kontaktdaten von … (Name des Rechtsanwalts)“ ein Google Maps Routenplaner, der Name, die Berufsbezeichnung, die Anschrift des Kanzleisitzes, die Öffnungszeiten, Telefon- und Faxnummer, Email-Adresse und ein Link zur eigenen Webseite aufgeführt. Der Link lautete im Format https://www.ra-…Name….de. Die Kommunikationsverbindungen des Rechtsanwalts waren innerhalb des Kästchens nochmals in einem Block mit der Überschrift „Kontakt“ zusammengestellt, wobei sich die Internet-Adresse der eigenen Webseite unter den Kommunikationsmitteln an 6. Stelle gelistet befand. Weder „Kontaktdaten von …“ oder „Kontakt“ waren als Link ausgebildet. Es fehlten unter „Kontaktdaten von …“ die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 DDG aufgeführten berufsrechtlichen Pflichtangaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, zum Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese zugänglich sind.
Ein Verband der Rechtsdienstleister beanstandete die unvollständige Anbieterkennung und mahnte den Rechtsanwalt ab. Dieser lehnt die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung ab, u. a. mit der Begründung, sein Impressum befinde sich auf seiner eigenen Webseite und diese sei durch den Link auf der Profilseite mit 2 Klicks aufrufbar.
II. Einstweiliges Verfügungsverfahren
Der Verband stellte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, den das LG Traunstein zurückwies (Beschluss vom 20.01.2025, Az. 2 HK O 66/25). Das Gericht begründete dies damit, auf der eigenen Webseite des Anwalts fänden sich alle Impressumsangaben, was genügen würde.
Gegen den zurückweisenden Beschluss legte der Verband sofortige Beschwerde ein, über die das OLG München verhandelte. Im Termin vom 08.05.2025 legte der Senat seine Auffassung dahingehend offen, es komme angesichts der gewählten Gestaltung nicht mehr darauf an, mit wie vielen Klicks die eigene Webseite von der Profilseite bei anwalt.de zu erreichen sei. Ein „Wegweiser“, wie ihn der BGH in dem Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03 – Anbieterkennzeichnung im Internet, gefordert habe, sei nicht vorhanden. Das OLG München führte im Protokoll dazu aus:
„Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3, 5 DDG liegt vor, da die antragsgegenständlichen Informationen nichtleicht erkennbar und unmittelbar erreichbar verfügbar gehalten wurden. Jedenfalls genügte die Verlinkungvon diesem Auftritt auf die Homepage des Antragsgegners den gesetzlichen Anforderungen nicht. Daauch die weiteren Voraussetzungen von § 5a Abs. 1 UWG vorliegen und die Wiederholungsgefahr auchnicht durch die bloße Ergänzung der streitgegenständlichen Informationen ausgeräumt werden konnte, steht dem Antragssteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.“
Auf Anraten des Gerichts erklärte der Antragsgegner sodann das Anerkenntnis und gab die Abschlusserklärung ab. Die einstweilige Verfügung wurde sodann per Anerkenntnisurteil erlassen (OLG München, Urteil vom 08.05.2025, Az. 6 W 110/25 e).
III. Bewertung vor dem Hintergrund der weiteren Rechtsprechung
Die Sichtweise des OLG München ist die konsequente Umsetzung der BGH-Entscheidung „Anbieterkennzeichnung im Internet“. Die Begriffe, die der BGH als übliche Bezeichnung für eine Anbieterkennzeichnung gelten lässt, nämlich „Impressum“ oder „Kontakt“, waren im Falle des OLG München nicht verlinkt. Der Antragsgegner konnte sie auch nicht verlinken, weil die Programmierung der Plattform insofern keine Eingriffe von Profilseitenbetreibern zu lässt. Die Bezeichnung der URL der eigenen Webseite enthielt den Namen des Rechtsanwalts, aber keinen Bestandteil wie „Impressum“ oder „Kontakt“. Darüber hinaus hat der BGH deutlich gemacht, dass die erwähnten üblichen Bezeichnungen auch nur dann ausreichen, wenn sie nicht in einer Linkliste untergehen, sondern abgesetzt bzw. hervorgehoben vorhanden sind (Urteil „Anbieterkennzeichnung im Internet, Rn. 24). Im vorliegenden Fall ging die URL unter in einer Liste von Kommunikationsverbindungen des Rechtsanwalts.
Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 27.02.2025, Az. 6 W 26/25) hat ebenso entschieden, dass der bloße Link auf die eigene Webseite unter diesen Umständen unzureichend ist, um die Impressumspflicht auf der Profilseite bei anwalt.de zu erfüllen:
„Darüber hinaus ist der angebrachte Link auf die Kanzleihomepage aber im vorliegenden Fall auch grundsätzlich ungeeignet, den Anforderungen des § 5 DDG zu genügen.“
In einer weiteren Entscheidung im UKlaG-Verfahren – ebenfalls die Plattform anwalt.de betreffend – hat das OLG Frankfurt (Beschluss vom 13.05.2025, Az. 6 SchH 1/25) seine Sichtweise nochmals bestätigt:
„Das danach notwendige Impressum hat der Antragsgegner nicht vorgehalten.
Die Pflichtangaben müssen effektiv optisch wahrnehmbar sein, d.h. an einer gut wahrnehmbaren Stelle stehen und ohne langes Suchen auffindbar sein (RegE BT-Drs. 14/6098, 21; BeckOK InfoMedienR/Ott, 47. Ed. 1.2.2025, DDG § 5 Rn. 15). Diesen Anforderungen werden die Impressumangaben des Antragsgegners nicht gerecht. Der Hinweis „Impressum“ befindet sich innerhalb einer langen Beschreibung von Tätigkeitsgebieten. Der Leser wird nicht, wenn er das Impressum sucht, auf den Gedanken kommen, er müsse sich erst einmal die umfangreiche Darstellung des Antragsgegners zu seinen Tätigkeitsgebieten durchlesen. Zudem ist der Hinweis „Impressum“ nicht „deutlich abgesetzt“ und auch nicht an einer üblichen Stelle (Navigationsbereich seitlich, oben (sog. Kopfzeile) oder unten (sog. Fußzeile) auf der Webseite) vorhanden. Er ist auch nicht dort vorhanden, wo die Plattform ihn vorsieht.“
Auch mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13.08.2013, Az. I-20 U 75/13, den Link „Info“ für die Bezeichnung eines Wegweisers zum Impressum als nicht üblich angesehen und sich insofern auf den BGH berufen hat, ist die Sichtweise der Oberlandesgerichte Frankfurt und München in Einklang zu bringen. Wenn schon „Info“ nicht ausreichend für die Bezeichnung eines Links ist, gilt das um so mehr für einen solchen Link, der nur aus dem Namen des Rechtsanwalts, der eine eigene Webseite betreibt, besteht:
„Diesen Anforderungen genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“, da – so die Begründung – dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichung gelange (BGH NJW 2006, 3633 (3634 f)). Gleiches gilt nicht für die Bezeichnung „Info“. Ihr entsprechender Informationsgehalt bleibt deutlich hinter dem des Begriffs „Kontakt“ zurück. „Kontakt“ vermittelt dem Nutzer, dass über den so bezeichneten Link Informationen erlangt werden können, wie mit wem Kontakt aufgenommen werden kann. Die Informationen „wie mit wem“ enthalten in der Regel die Angaben zur Identität, Anschrift, evtl. Vertretungsberechtigung und evtl. Handelsregistereintragung. Anders verhält es sich mit „Info“ als Abkürzung für „Informationen“. Die Palette der auf einem Facebook-Auftritt erwartbaren Informationen ist groß. Dementsprechend muss der Besucher der Facebook-Seite des Antragsgegners nach Anklicken des Buttons „Info“ dort noch den Button „Kontakt“ anklicken, bevor er zur Internetseite weitergeleitet wird. Das ist unstreitig. Streitig ist lediglich, ob er nach dem Anklicken des Buttons „Kontakt“ unmittelbar zum Impressum der Internetseite gelangt oder auf der Internetseite noch den Button „Impressum“ anklicken muss.“
Schon vor den Entscheidungen des OLG Frankfurt und des OLG München hatte das LG Stade (Urteil vom 27.01.2025, Az. 8 O 4/25) den bloßen Link auf der Profilseite der Plattform anwalt.de zur eigenen Webseite eines Rechtsanwalts (der ebenfalls mit den Namen des Anwalts gebildet wurde) nicht als Ersatz für fehlende Impressumsangaben auf der Plattform anwalt.de angesehen:
„Das Impressum muss sich auch nicht zwingend unter der gleichen Domain befinden wie die angebotenen Inhalte, allerdings muss klar sein, welche Dienste das Impressum abdecken soll. Letzterer Anforderung entsprach die Gestaltung der Website des Verfügungsbeklagten am 27.12.2024 auf der Plattform anwalt.de nicht. Denn neben dem Umstand, dass nicht sofort ersichtlich war, dass sich auf der verlinkten Homepage ein Impressum befand, war für den Nutzer auch nicht ersichtlich, dass sich das Impressum auf der Homepage auch auf die auf der Plattform anwalt.de veröffentlichen, verlinkten Inhalte beziehen sollte. Grundsätzlich bezieht sich ein Impressum auf die Webseite, auf der es unmittelbar verlinkt ist. Allein die Verlinkung von Inhalten lässt keinen Rückschluss auf den jeweiligen Verantwortlichen zu. Es hätte daher zumindest eines Hinweises bedurft, dass das Impressum auf der Homepage des Verfügungsbeklagten ebenfalls für dessen Webseite auf anwalt.de gelten sollte.“
Das LG Stuttgart (Urteil vom 27.06.2014, Az. 11 O 51/14) hatte betreffend die Plattform XING entsprechend der Entscheidung des BGH „Anbieterkennzeichnung im Internet“ ausgeführt, dass die 2-Klick-Regelung, die zur eigenen Webseite des Profilseitenbetreibers führt, nur dann in Betracht kommt, wenn der Wegweiser auch hinreichend transparent gestaltet ist, was auf der Plattform XING nicht der Fall ist. Die Entscheidung erging zu den entsprechenden Vorschriften des TMG (nunmehr insofern inhaltsgleich DDG).
„Nicht ausreichend ist, dass diese Angaben in dem Impressum auf der Internetseite der Kanzlei „(…) Rechtsanwälte“, der der Kläger angehört, enthalten sind, das vom XING-Profil des Klägers aufgerufen werden kann, in dem man zunächst auf den dort vorhandenen Link „Impressum von (…)“ klickt, woraufhin sich das Fenster „Impressum von (…)“ öffnet, in dem sich der weitere Link (…) befindet, bei dessen Anklicken das Impressum auf der Internetseite der Kanzlei „(…) Rechtsanwälte“ angezeigt wird, das nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers alle erforderlichen Angaben für den Kläger enthält, also auch diejenigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG. Denn diese Form der Verfügbarkeit der erforderlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG ist nicht „leicht erkennbar“ i. S. v. § 5 Abs. 1 TMG.
Zwar kann die Erreichbarkeit einer Anbieterkennzeichnung über zwei Links, die nacheinander aufgerufen werden können, den Anforderungen einer „leichten Erkennbarkeit“ im Sinne von § 5 Abs. 1’TMG genügen. Voraussetzung ist jedoch, dass (1.) die jeweiligen Links, die zu der Seite mit der Anbieterkennzeichnung führen, für sich genommen leicht erkennbar, also effektiv optisch wahrnehmbar sind und dass sie (2.) so eindeutig gekennzeichnet sind, dass die angesprochenen Adressaten ohne weiteres erkennen können, dass über diese Links die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG erreicht werden kann. So reicht es z. B. aus, dass die jeweiligen Links mit den Begriffen „Kontakt“ oder „Impressum“ bezeichnet sind, da den durchschnittlich informierten Nutzern des Internets mittlerweile bekannt ist, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ regelmäßig Links bezeichnet werden, über die der Benutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelangt (BGH, Urt. v. 20.07.2006, I ZR 228/03 – Anbieterkennzeichnung im Internet, juris Rn. 20).
Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn der erste Link, der zum Erreichen des Impressums auf der Seite der Kanzlei „(…) Rechtsanwälte“ angeklickt werden muss, ist zwar für sich genommen hinreichend deutlich bezeichnet („Impressum von (…)“). Er ist jedoch so gestaltet, dass er nicht effektiv optisch wahrnehmbar und daher nicht leicht erkennbar ist. Der Link befindet sich ausweislich der Anlage 11 O 101/14, AG 6, am unteren rechten Rand des Profils. Dieser Bereich kann nur durch ein Hinunter-Scrollen erreicht werden.
Er ist in sehr kleiner Schriftgröße gehalten, die deutlich hinter den Schriftgrößen der übrigen Text-Passagen des Profils zurückbleibt. Er befindet sich außerdem außerhalb des eigentlichen Textblocks und somit in einem Bereich, dem der Durchschnittsleser keine besondere Aufmerksamkeit mehr schenkt. Er ist daher insgesamt so unauffällig gestaltet, dass er auch von einem Leser mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht übersehen wird. Von einer effektiven optischen Wahrnehmbarkeit kann daher keine Rede sein. Die Anforderungen der leichten Erkennbarkeit der Anbieterkennzeichnung sind daher nicht erfüllt.“
IV. Fazit
Letztendlich kommt es bei der derzeit von der Plattform anwalt.de vorgegebenen Gestaltung der Infobox „Kontaktdaten von …“ nicht darauf an, ob die darin unter den Kommunikationsverbindungen gelistete URL zu einer eigenen Webseite des Rechtsanwalts mit 2 Klicks erreichbar ist oder sich auf der eigenen Webseite alle Angaben gemäß § 5 DDG befinden. Die Gestaltung kann insofern nicht die Transparenzanforderungen des § 5 Abs. 1 DDG erfüllen. Die Oberlandesgerichte München und Frankfurt haben zu Recht das „Auffüllen“ eines misslungenen Impressums durch bloße unkommentierte Verlinkung auf eine andere Webseite aus intransparent angesehen. Kein Verbraucher muss sich von zwei Webseiten die passenden Stückelungen zusammensuchen. Aus diesem Grund sieht die Plattform anwalt.de es schon lange vor, dass der Profilseitenbetreiber in seinen Einstellungen einen gesonderten Bereich mit der deutlichen Überschrift „Impressum“ einrichtet. Hier steht ausreichend Platz zur Verfügung, um alle Angaben nach § 5 DDG, ggf. auch noch weitere (z. B. gemäß der DL-InfoV) unterzubringen. Sogar eine ausführliche eigene Datenschutzerklärung des Profilbetreibers, die auf Grund der gemeinsamen Verantwortlichkeit zusammen mit dem Plattformbetreiber zwingend erforderlich ist, könnte hier eingefügt werden. Ob allerdings die Einfügung einer Datenschutzerklärung unter der von der Plattform „Impressum“ vorgegebenen Überschrift hinreichend transparent ist (Art. 12 Abs. 1 DSGVO) kann bezweifelt werden. Die Plattform hat sich offenbar bislang keine Gedanken darüber gemacht, wie ein Profilseitenbetreiber seine datenschutzrechtlichen Verpflichtungen insofern erfüllen kann.
Dr. Harald Schneider
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
