Eine erhebliche Anzahl von Rechtsanwälten, die ihre Leistungen auf der Plattform anwalt.de präsentieren, haben dort kein vollständiges Impressum eingerichtet. Zwar finden sich standardmäßig auf den Profilseiten Angaben zum Kanzleisitz und zu Kommunikationsverbindungen, allerdings oft keine berufsrechtlichen Informationen. Diese Informationsdefizite waren in letzter Zeit Gegenstand einiger Wettbewerbsverfahren gewesen.
I. Einrichtungsmöglichkeit über „Mein Profil“ bei anwalt.de
Die Plattformbetreiberin hat den Rechtsanwälten, die mit ihr einen vergütungspflichtigen Vertrag über die Zurverfügungstellung einer Profilseite schließen, eine gesetzmäßig einwandfreie Möglichkeit geschaffen, im Nutzerprofil ein Impressum einzurichten. Die Betreiberin der Plattform weist darauf hin, dass dies aus rechtlichen Gründen erforderlich sei. Dazu muss der Rechtsanwalt sich bei seinem anwalt.de-Konto anmelden und im Bereich „Mein Profil“ auf „Impressum“ klicken. Sodann öffnet sich ein Formular, in dem sämtliche für das Impressum erforderlichen Informationen als Fließtext eingetragen werden können. Falls das Profil vom Rechtsanwalt dementsprechend verwaltet wird, erscheint unterhalb der Google-Map, die stets in die Proflilseite integriert wird, ein Abschnitt „Kanzlei-Impressum“, in dem Platz für alle Angaben vorhanden ist.
II. Rechtliche Vorgabe
Die Präsentation anwaltlicher Dienstleistungen über eine Profilseite auf der Plattform anwalt.de ist als kommerzielle Kommunikation im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG im Rahmen eines eigenständigen digitalen Dienstes im Sinne des § 5 Abs. 1 DDG zu qualifizieren. Bei Veröffentlichungen im Rahmen eines Internetportals ist Diensteanbieter nicht nur der Plattformbetreiber, sondern auch der einzelne Anbieter, der eine eigene Internet-Veröffentlichung in das Portal einstellt, wenn er selbst über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann und sich sein Angebot für einen objektiven Dritten als eigenständiger Auftritt darstellt. Diese Voraussetzungen sind beim Betrieb einer Profilseite auf anwalt.de erfüllt. Deshalb muss eine solche über eine eigene Anbietererkennung des Profil-Betreibers mit den in § 5 Abs. 1 DDG aufgeführten Pflichtinformationen verfügen. Dazu gehören auch die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 DDG geforderten Angaben über die zuständige Aufsichtsbehörde, die zuständige Rechtsanwaltskammer, den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde sowie die berufsrechtlichen Regelungen. Die Pflichtangaben zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DDG (Name, Anschrift, Kommunikationsverbindungen sind auf den Profilseiten von anwalt.de in aller Regel an anderer Stelle bereits vorhanden, so dass sich insofern kein Informationsdefizit ergibt. Die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 DDG fehlen in aller Regel, falls über „Mein Profil“ keine vollständige Anbieterkennung eingefügt wird.
III. Wettbewerbsverstoß
Die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 DDG, insbesondere auch zu Ziffern 3 und 5, sind wesentlichen Informationen gemäß § 5b Abs. 4 UWG. Deren Fehlen erfüllt den Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 2 UWG (siehe z. B. LG Aschaffenburg, Beschluss vom 30.01.2025, Az. 1 K O 6/25; LG Wiesbaden, Beschluss vom 06.12.2024, Az. 1 O 88/24).
Sollten die Pflichtinformationen auf der über die Profilseite verlinkten eigenen Webseite des Rechtsanwalts zu finden sein, wären die Anforderungen des § 5 Abs. 1 DDG („Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten“) gleichwohl nicht erfüllt, weil dem angesprochenen Adressatenkreis nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass über diesen Link – ohne Hinweise wie „Kontakt“ oder „Impressum“ – die Pflichtangaben erreicht werden können. In dem Falle greift auch die „Zwei-Klick-Regel“ nicht ein (siehe BGH (Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03 – Anbieterkennzeichnung im Internet; OLG Düsseldorf vom 13.08.2013, Az. I-20 U 75/13).
Dr. Harald Schneider
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
