In einem vor dem LG Dresden (Anerkenntnisurteil vom 28.01.2025, Az. EV 41 HK O 4/25) geführten Verfahren ging es um die wettbewerbsrechtliche Relevanz einer Kostenerstattungsforderung, die ein Rechtsanwalt für seine Mandantin geltend gemacht hatte.
I. Sachverhalt
Eine Einzelunternehmerin, die ein Grafikstudio betreibt, hatte einen Werkvertrag betreffend Webdesignarbeiten mit einem anderen Einzelunternehmer geschlossen. Bezüglich des Umfangs des Vertrags und dessen Erfüllung kam es zwischen der Webdesignerin und deren Auftraggeber zu Meinungsverschiedenheiten. Die Webdesignerin beauftragte einen Rechtsanwalt damit, die Vergütungsforderung anzumahnen. Mit Schreiben vom 28.11.2024 forderte der Rechtsanwalt den Auftraggeber seiner Mandantin auf, einen Restbetrag von 2.128,00 EUR bis zum 05.12.2024 zu zahlen. Das zweiseitige Schreiben besteht im Wesentlichen aus formalen Ausführungen (Vertretungsanzeige, Nennung der Forderung, Fristsetzung, Ausführungen zum Zinsanspruch, zum Schuldnerverzug und die Erwähnung einer vorangegangenen Teilzahlung). Die Forderung bezeichnete der Rechtsanwalt als „unstreitig“ und führte dementsprechend zu den Anspruchsvoraussetzungen nichts weiter konkret aus. Das Schreiben erschöpft sich in wenigen Zeilen, zu denen auch Raum benötigende sperrige Einrückungen gehörten. Dem Schreiben war eine an den Auftraggeber seiner Mandantin ausgestellte Rechnung beigefügt, mit der namens dieser deren Auftraggeber zur Erstattung einer 1,5 Geschäftsgebühr (§§ 2, 13 RVG iVm Nr. 2300 VV RVG) nebst Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) aufgefordert wurde. Der Auftraggeber der Webdesignerin zahlte weder den Restwerklohn noch die Kosten.
II. Beschwerdeverfahren
Der Vertragspartner der Webdesignerin wendete sich an den Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.) und beschwerte sich dort über die ihm übermittelte Rechtsanwaltsrechnung. Der in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragene BFIF e.V. mahnte den Rechtanwalt wegen der Geltendmachung einer überhöhten Kostenerstattungsforderung ab. Der Verband stützte sich auf die Vorschrift Nr. 2300 VV RVG, die Folgendes bestimmt:
„Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.“
Der Verband sah keines der vorgenannten Merkmale als gegeben an. Weder sah er die Tätigkeit des Rechtsanwalts als umfangreich noch als schwierig an, zumal der Rechtsanwalt von einem unstreitigen Sachverhalt ausging. Ebenso wenig werde die erhöhte Geschäftsgebühr durch ein überdurchschnittliches Haftungsrisiko begründet. In solchen Fällen dürfe mithin keine Gebühr von mehr als 1,3 erstattet verlangt werden. Weiterhin warf der Verband dem Rechtsanwalt vor, er versuche in unlauterer Weise, für sich Vorteile gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern zu erlangen. Dies beziehe sich zum einen auf die mehr als 20 Rechtsanwälte des Verbandes, die ebenfalls im Bereich der Forderungsbeitreibung tätig sind sowie auf die Vielzahl von Inkassounternehmen, die Forderungen aller Art geltend machen. Diese dürfen gem. § 13e Abs. 1 RDG von einem Schuldner auch lediglich diejenigen Kosten erstattet verlangen,
„die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.“
Der Rechtsanwalt habe gegen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG verstoßen. Auf die Abmahnung hin reagierte der Rechtsanwalt nicht.
III. Einstweiliges Verfügungsverfahren
Der BFIF e.V. (Antragsteller) beantragte gegen den Rechtsanwalt (Antragsgegner) beim zuständigen LG Dresden den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Antragsgegner erkannte den Unterlassungsanspruch an, so dass antragsgemäß Anerkenntnisurteil (vom 28.01.2025, Az. EV 41 HK O 4/25) mit folgendem Tenor erging:
„Dem Antragsgegner wird aufgegeben, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Aufforderungsschreiben zu versenden, in denen dem angeblichen Schuldner eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG von mehr als 1,3 in Rechnung gestellt wird, wenn dies geschieht wie in dem in Anlage K 2 der Antragsschrift vom 20.01.2025 beigefügten Schreiben des Antragsgegners vom 28.11.2024 an Herrn N……. T……. erfolgt, welches diesem Urteil als Anlage beigefügt ist, betreffend die Forderung in Höhe von 2.128,00 EUR aus einer angeblich vertraglich vereinbarten Werkleistung, die von der Auftraggeberin des Antragsgegners als „unstreitig“ bezeichnet wird.“
Dem Antragsgegner wurden die Kosten auferlegt, der Streitwert auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
IV. Rechtliche Würdigung
In rechtlicher Hinsicht ergeben sich vor allem bei der Formulierung des Antrags / Tenors und der Festlegung der Reichweite eines Verbots interessante rechtliche Aspekte.
1. Aktivlegitimation
Die Aktivlegitimation des BFIF folgt aus dessen Eintragung in die Liste gemäß § 8b UWG. Dem Verband gehören ausweislich seines im Internet veröffentlichten Mitgliederverzeichnisses eine hinreichende Anzahl von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen an, die Forderungen aller Art geltend machen, das den Begriff der in § 2 Abs. 2 RDG legal definierten „Inkassodienstleistung“ erfüllt. Der Unterlassungsanspruch des Verbandes ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
2. Aufforderungsschreiben als geschäftliche Handlung und Haftung
Die Versendung eines Forderungsschreibens stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne der § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar (BGH, Urteil vom 06.06.2019, Az. I ZR 216/17 – Identitätsdiebstahl I).
Der beklagte Rechtsanwalt hatte das Forderungsschreiben selbst verschickt. Dass er möglicherweise i.S.v. § 8 Abs. 2 UWG als Beauftragter der Webdesignerin (seiner Mandantin) gehandelt hatte, hindert seine eigene Haftung neben einer etwaigen Haftung der Mandantin. nicht, wie sich aus dem Wortlaut von § 8 Abs. 2 UWG ergibt („auch“). Es bestehen zwei selbstständige Unterlassungsansprüche nebeneinander, die unabhängig voneinander geltend gemacht werden können (siehe OLG Hamburg, Urteil vom 11.06.2020, Az. 15 U 88/19, Rn. 53).
3. In Betracht kommende Marktverhaltensregelungen
Die Vorschriften des RVG kommen als Marktverhaltensregelungen in Betracht (für die Mindestpreise siehe BGH, Urteil vom 30.09.2004, Az. I ZR 261/02 – Telekanzlei; Urteil vom 01.06.2005, Az. I ZR 268/03 – Gebührenvereinbarung II; für das Verbot von Erfolgshonoraren, §§ 4 Abs. 1 S. 1 RDGEG, 49b Abs 2 Nr. 1 BRAO, § 4a Abs. 1 RVG siehe Urteil vom 06.06.2019, Az. I ZR 67/18 – Erfolgshonorar für Versicherungsberater; für die entsprechende Abrechnung der Inkassounternehmen (§ 4 Abs. 5 RDGEG a. F., nunmehr § 13e Abs. 1 RDG): OLG Hamburg, Urteil vom 11.06.2020, Az. 15 U 88/19).
Soweit es in den vorgenannten Entscheidungen um die Regelung des § 4 Nr. 11 UWG 2008 ging, können die Wertungen ohne Weiteres für die Nachfolger-Vorschrift des § 3a UWG 2015 übernommen werden (BGH, Urteil vom 04.02.2016, Az. I ZR 181/14, Rn. 11 – Energieeffizienzklasse I).
Als Marktverhaltensregelungen können auch § 13e Abs. 1 RDG und die §§ 249 ff. BGB herangezogen werden.
Wenn sich der Kostenerstattungsanspruch der Inkassounternehmen nach § 13e Abs. 1 RDG nach dem Betrag richtet, den Rechtsanwälte für gleichartige Leistungen nach dem RVG abrechnen dürfen, ist damit im Umkehrschluss auch die Bindung der Rechtsanwälte an das RVG bei der Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen durch diese gemeint.
Darüber hinaus sind auch die §§ 249 ff BGB als Marktverhaltensregeln anzusehen (zu den BGB-Vorschriften als Marktverhaltensregelungen siehe Köhler/Odörfer, UWG, 43, Aufl. 2025, § 3a UWG Rn. 1.77). Die Vorschriften zu Art und Umfang des Schadenersatzes sind geschäftsbezogen und sollen Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer davor schützen, mehr zu zahlen als zur Schadenskompensation notwendig ist. Der BGH (Urteil vom 16.07.2015, Az. IX ZR 197/14 hat dazu entschieden, dass vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten grundsätzlich nur in Höhe der gesetzlich berechneten Gebühren geltend gemacht werden dürfen:
„Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Form anwaltlichen Zeithonorars können als Schaden grundsätzlich bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet verlangt werden, weitergehende Kosten nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn der Geschädigte dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für erforderlich und zweckmäßig halten durfte, wofür er darlegungspflichtig ist.“
Nicht nur für den Bereich der prozessualen Kostenerstattungspflicht, sondern auch hinsichtlich vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten geht § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG davon aus, dass im Regelfall der gegnerischen Partei nicht mehr als die gesetzlichen Gebühren zu erstatten sind. Anderenfalls hätte der hiernach in einer Gebührenvereinbarung zwingend vorgesehene entsprechende Hinweis an den Mandaten keinen Sinn. Die Gesetzesbegründung zu § 3a RVG geht insoweit davon aus, dass der Rechtssuchende die von ihm zu zahlende Vergütung, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigt, grundsätzlich selbst tragen muss (BT-Drucks. 16/8384, 10 linke Spalte Abs. 3 zu Art. 2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3).
4. Beachtung des Bestimmungsrechts des Rechtsanwalts
Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Die Vorschrift gilt für Rahmengebühren allgemein. Hierzu gehören alle Gebühren, die sich nach dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit richten (§ 13 RVG) und bei denen der Gesetzgeber keinen bestimmten Gebührensatz, sondern einen Gebührenrahmen vorgegeben hat. Dazu gehört auch und insbesondere die Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2300 VV RVG, die im Grundsatz mit einem Faktor von 0,5 bis 2,5 abgerechnet werden darf. Gemäß Ziffer 2300 VV RVG darf der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 jedoch nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Unproblematisch ist es, den Unterlassungsanspruch dahingehend zu begründen, dass, in dem weder umfangreichen noch schwierigen konkreten Fall des LG Dresden gegen den im Aufforderungsschreiben genannten Schuldner keine höheren Kosten als eine 1,3-RVG-Gebühr erstattet zu verlangt werden dürfen.
Über diesen konkreten Fall hinaus kann ein Unterlassungsgläubiger einen entsprechenden Anspruch jedoch grundsätzlich nicht geltend machen. Denn eine Umschreibung in einem Tenor, der auch künftig auftretende ähnliche Fälle erfassen soll, ist kaum möglich. Die Bewertung, ob die Rahmengebühr in einem künftigen Fall zu hoch angesetzt ist, kann nicht im Rahmen des (formalisierten) Vollstreckungsverfahrens erfolgen. Anders könnte die Situation sein, wenn es im sog. Mengen-Inkasso zu immer gleichen Aufforderungsschreiben kommt, bei denen sich durch Beschreibungen im Tenor und die Bezugnahme auf ein typisches Aufforderungsschreiben mit „wie geschehen durch …“ eine unzweifelhafte Bewertungsgrundlage für den Fall der Einleitung von Ordnungsmittelverfahren ergibt.
Das OLG Hamburg, Urteil vom 11.06.2020, Az. 15 U 88/19, hat in einem Verfahren, dass ein Verbraucherschutzverband gegen ein Inkassounternehmen betrieben hatte, die Problematik bezüglich der Antragstellung / Tenorierung tiefgehend analysiert. Das Gericht hatte dem Inkassounternehmen im konkreten Fall, der gegen eine bestimmte Schuldnerin betrieben wurde, untersagt, mehr als eine 1,3 Gebühr nach Ziffer 2300 VV RVG zu fordern. Der Tenor lautete:
„zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen in der Forderungsangelegenheit D. N.V. gegen B. S., Rg.-Nr. … an Frau B. S. Forderungsschreiben wie in den Anlagen K2 bis K4 wiedergegeben zu versenden, in denen eine Inkassovergütung erstattet verlangt wird, die die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelte Geschäftsgebühr (VV 2300) von 1,3 nebst Auslagen (VV 7002) sowie Mehrwertsteuer übersteigt.“
Der darüber hinaus gestellte Antrag, dies auch in entsprechenden Fällen zu unterlassen, hatte das Gericht wegen der nicht vorhersehbaren Parametern für die gebührenrechtliche Bewertung eines künftigen Inkassofalls, insbesondere gegen andere Schuldner abgelehnt.
„Die als konkrete Verletzungsform eingereichten und in Bezug genommenen Anlagen K2 bis K4 sind also aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten von vornherein nicht geeignet, um den Anspruch in materiell-rechtlicher Hinsicht vollständig zu begründen und um ihn einzugrenzen. Es fehlt ihnen an jeglichem Anhaltspunkt, anhand dessen beurteilt werden könnte, dass die Tätigkeit der Beklagten nicht umfangreich und nicht schwierig war. Die Bewertung, ob es sich um eine umfangreiche oder schwierige Angelegenheit handelt, muss und kann nur anhand von Kriterien erfolgen, die weder im Klagantrag noch in den in Bezug genommenen Anlagen auch nur angedeutet sind. Die für die (Un-) Lauterkeit des Handelns maßgeblichen Bewertungskriterien lägen demnach vollständig außerhalb des angestrebten Verbotstenors. Überdies wäre die Bewertung eines künftigen Falls abhängig davon, wie dieser sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darstellt (Umfang und Schwierigkeit der Sache) und welchen Verlauf die Mandatsbearbeitung nimmt (Vergleichsgebühr). Wenn jedoch einerseits sowohl der Antragsformulierung als auch der in Bezug genommenen konkreten Verletzungsform keinerlei Anknüpfungspunkte dafür entnommen werden können, worin der Kern des unlauteren Handelns liegt und wie weit das Verbot reicht, und wenn andererseits für das Handeln der Beklagten erstens ein von den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des zukünftigen Einzelfalls abhängiger Ermessenspielraum besteht und zweitens neben der Geschäftsgebühr weitere Gebührentatbestände erfüllt sein können, die eine höhere Erstattung rechtfertigen als eine 1,3-Gebühr, kann der Verbotsausspruch nicht mehr erfassen als den konkreten Fall. Andernfalls wären die Grenzen des Verbotenen nicht mehr hinreichend klar gezogen und würde die Verurteilung auch erlaubte Verhaltensweisen umfassen. Das gilt unabhängig davon, dass der titulierte Unterlassungsanspruch des Klägers nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch künftige kerngleiche Verletzungen der Beklagten erfasst. Es ist ggf. in einem Vollstreckungsverfahren zu klären, ob ein künftiger Fall gegenüber dem hier konkret zur Entscheidung stehenden Fall als kerngleich anzusehen ist. Diese Abstrahierung kann indes aufgrund der aufgezeigten Besonderheiten und Ungewissheiten nicht bereits im hiesigen Erkenntnisverfahren und damit nicht im hiesigen Tenor erfolgen.”
5. Bewertung der Reichweite des Urteilstenors
Im Falle des LG Dresden ist der Tenor nicht auf die konkrete Forderungsangelegenheit der Webdesignerin gegen ihren Auftraggeber beschränkt worden. Er umfasst allgemein den Versand von Aufforderungsschreiben an Schuldner. Andererseits sind – anders als im Falle des OLG Hamburg – noch als zusätzliche Merkmale genannt, dass die Forderung von der Auftraggeberin des Anwalts als unstreitig bezeichnet wurde und die Forderungshöhe wurde angeführt. Die Bezugnahme auf das konkrete Forderungsschreiben ist von beiden Gerichten mit in den Tenor aufgenommen worden. Es bleibt dem Titelgläubiger im Falle des LG Dresden bei zukünftigen Verstößen die Möglichkeit, auf den ähnlichen Fall gegen einen anderen Schuldner, den der Rechtsanwalt anschreibt, abzustellen. Andererseits hat aber auch das OLG Hamburg dem Titelgläubiger grundsätzlich den Weg offengehalten, einen kerngleichen Verstoß (wie den im Tenor erwähnten) im Ordnungsmittelverfahren zu verfolgen. Letztendlich führen die Tenorierungen des LG Dresden und des OLG Hamburg betreffend einen zukünftigen Verstoß zu derselben Problematik. Es erscheint eher unwahrscheinlich, dass ein so ähnlich gelagerter Fall eintreten bzw. eine kerngleiche Verletzung zu begründen sein wird. Bei einem individuellen Auftrag über Webdesignarbeiten (Fall des LG Dresden) sind immer gleiche Standardschreiben zu einer vom Gläubiger als unstreitig angesehenen Forderung eher nicht zu erwarten.
Hinweis: Das LG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2024, Az. 1 S 18/23, hat für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts entschieden, dass Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG auch auf Inkassodienstleistungen Anwendung findet, die die Einziehung unbestrittener deliktischer Forderungen, z. B. aus Verkehrsunfall zum Gegenstand haben. Die Vorschrift ist nicht etwa auf die Tätigkeit von Inkassounternehmen beschränkt.
Dr. Harald Schneider
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
