In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Darmstadt ging es um interessante Rechtsfragen im Zusammenhang von „Anwaltsinkasso“ versus „gewerblichem Inkasso“.
I.Streitgegenständliche Werbeaussagen
Eine Rechtsanwaltskanzlei aus Darmstadt, die u. a. auch das Inkassogeschäft bewirbt und durchführt, hatte auf ihrer Webseite unter den Überschriften „Anwaltsinkasso versus Beauftragung eines Inkassounternehmens“sowie „Ihre Vorteile und Ihr Gewinn beim Anwaltsinkasso“ Ausführungen zu den angeblichen Unterschieden beider Systeme gemacht. Der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.), der in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände (§ 8b UWG) eingetragen ist, hatte die folgenden Ausführungen als Irreführung, irreführende Vergleichswerbung und pauschale Herabsetzung von Mitbewerbern beanstandet:
„Sie zahlen zunächst weder einen Gebühren- noch einen Auslagenvorschuss, auch keinen Mitglieds- oder Vereinsbeitrag, wie dies bei vielen Inkassobüros üblich ist.“
„Bei der Beauftragung eines Inkassounternehmens dürfen nach überwiegender Rechtsprechung vom Schuldner keine Inkassokosten verlangt werden. Aus diesem Grund sind Inkassounternehmen für den Gläubiger meist teurer als ein Anwalt. Denn Rechtsanwaltsgebühren dürfen geltend gemacht werden.“
„Ihre Vorteile und Ihr Gewinn beim Anwaltsinkasso:
-
- Mahnung, Titulierung, Vollstreckung – alles aus einer Hand
- Im Erfolgsfall keinerlei Gebühren und Auslagen
- Keine überflüssigen Kosten eines Inkassounternehmens, die Sie selbst tragen
- Keine Mitglieds- oder Vereinsbeiträge
- Bei Erfolglosigkeit des Anwaltsinkasso fallen nur die Pauschalgebühr und bare Auslagen an“
II. Verfahren vor dem LG Darmstadt
Da die betreffende Anwaltskanzlei auf ein Abmahnschreiben des Verbandes hin die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung verweigert hatte, stellte der Verband Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Darmstadt. In der vom Gericht angeordneten Verhandlung erkannte der Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei (Antragsgegner) die Anträge bezogen auf die Vergleichswerbung in vollem Umfange an, durch eine vollstreckbare Unterlassungserklärung in einem Prozessvergleich (vom 07.10.2024, Az. 18 O 45/24). Das Gericht führte in seinen vorangegangenen Hinweisen aus:
„Der Vorsitzende stellt dar, dass für die Beurteilung der in Rede stehenden Werbeaussagen des Beklagten die Grundsätze zu beachten sein dürften, die bei einem „Systemvergleich“ anzuwenden sind. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe dürften sich die unter Ziffer I der Antragsschrift dargestellten Werbeaussagen als wettbewerbsrechtlich unzulässig darstellen.“
1. Kein Fall von Vergleichswerbung im Sinne des § 6 UWG
Das Gericht ging offenbar von einer gegen § 5 UWG (Irreführungsverbot) verstoßenden Werbung und nicht von einem Fall unlauterer vergleichender Werbung (§ 6 UWG) aus. Nach herrschender Meinung stellen die Alleinstellungswerbung und der sogenannte „Systemvergleich“ keine Fälle der Vergleichswerbung dar, weil insofern nicht auf bestimmte, individualisierbare Mitbewerber Bezug genommen wird (siehe dazu OLG Frankfurt, Urteil vom 18.02..2021, Az. 6 U 181/20 und 6 W 3/21). Bei der Alleinstellung bezeichnet der Werbungtreibende sich selbst oder sein Produkt / seine Leistung als allgemein führend, während beim „Systemvergleich“ nicht der Inhaber oder die von ihm vertriebenen speziellen Produkte / Leistungen, sondern spezielle Systeme oder Methoden gegenübergestellt werden. Diese Werbeformen sind zulässig, wenn die aufgestellten Behauptungen wahr sind. Die Bestimmungen über die vergleichende Werbung greifen aber dann ein, wenn es für ein System nur einen bestimmten anderen Anbieter gibt und die angesprochenen Verkehrskreise diesen kennen. Im vorliegenden Fall hatte der Antragsgegner allgemein das System „Anwaltsinkasso“ als führend herausgestellt (und zugleich seinen Wettbewerb fördern wollen als Anwender dieses Systems).
2. Werbeaussagen waren irreführend
Die vom abmahnenden Verband beanstandeten Äußerungen des Antragsgegners waren sämtliche irreführend im Sinne des § 5 UWG.
Die Aussage
„Sie zahlen zunächst weder einen Gebühren- noch einen Auslagenvorschuss, auch keinen Mitglieds- oder Vereinsbeitrag, wie dies bei vielen Inkassobüros üblich ist.“
ist unzutreffend. „Inkassobüros“ (Inkassounternehmen oder Rechtsdienstleister wären zeitgemäße Bezeichnungen) erheben keine Vereinsbeiträge, weil sie nicht als Vereine rechtlich organisiert sind. Inkassounternehmen sind auch keine Clubs, die Mitgliedsbeiträge erheben. Es mag einzelne Geschäftsmodelle dieser Art geben. Die Darstellung des Antragsgegners, dies sei bei „vielen“ so üblich, ist unzutreffend. Im heutigen Markt sind Inkassounternehmen zudem in der Regel so aufgestellt, dass sie erfolgsbasiert arbeiten. Vorschüsse sind bei Inkassounternehmen, die häufig erfolgsbasiert tätig werden, nicht üblich.
Auch die Aussage:
„Bei der Beauftragung eines Inkassounternehmens dürfen nach überwiegender Rechtsprechung vom Schuldner keine Inkassokosten verlangt werden. Aus diesem Grund sind Inkassounternehmen für den Gläubiger meist teurer als ein Anwalt. Denn Rechtsanwaltsgebühren dürfen geltend gemacht werden.“
ist falsch. Inkassounternehmen sind bezüglich der Möglichkeit, vom Schuldner Kostenerstattung zu verlangen und zu erhalten, den Rechtsanwälten gleichgestellt. Das ergibt sich bereits hinreichend deutlich aus §§ 13e RDG und § 4 Abs. 1 RDGEG. Inkassounternehmen sind daher auch nicht „meist teurer als ein Anwalt“.
Weiterhin bestätigt sich die Gleichbehandlung auch durch die Rechtsprechung des BGH (siehe z. B. Urteil v. 07.12.2022 – VIII ZR 81/21):
Leitsatz:
Beauftragt ein Gläubiger einen Inkassodienstleister mit der Einziehung einer – zunächst – unbestrittenen Forderung nach Verzugseintritt des Schuldners, sind dessen Kosten grundsätzlich auch dann in voller Höhe erstattungsfähig, wenn der Gläubiger aufgrund eines später erfolgten (erstmaligen) Bestreitens der Forderung zu deren weiteren – gerichtlichen – Durchsetzung einen Rechtsanwalt einschaltet.
Schließlich findet sich der „Gleichklang“ bei der Möglichkeit des Gläubigers, Kostenerstattung zu fordern, auch in der RICHTLINIE 2011/7/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr:
Erwägungsgrund Nr. 20:
„Neben einem Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrages für interne Beitreibungskosten sollte der Gläubiger auch Anspruch auf Ersatz der übrigen, durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten haben. Zu diesen Kosten sollten insbesondere Kosten zählen, die dem Gläubiger durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen.“
Artikel 6 Abs. 3:
„Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Pauschalbetrag einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten, die diesen Pauschal betrag überschreiten. Zu diesen Kosten können auch Ausgaben zählen, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen.“
Die Darstellungen des Antragsgegners bezüglich der Vorteile und des Gewinns beim Anwaltsinkasso waren in allen nachstehend genannten Punkten falsch:
„Ihre Vorteile und Ihr Gewinn beim Anwaltsinkasso:
-
- Mahnung, Titulierung, Vollstreckung – alles aus einer Hand
- Im Erfolgsfall keinerlei Gebühren und Auslagen
- Keine überflüssigen Kosten eines Inkassounternehmens, die Sie selbst tragen
- Keine Mitglieds- oder Vereinsbeiträge
- Bei Erfolglosigkeit des Anwaltsinkasso fallen nur die Pauschalgebühr und bare Auslagen an, und / oder
Aufzählungspunkte 1 und 4:
Auch das Inkassounternehmen kann Mahnung, Titulierung und Zwangsvollstreckung aus einer Hand anbieten und komplett erledigen. Häufig werden Forderungen im gerichtlichen Mahnverfahren (durch Vollstreckungsbescheid) tituliert und mittels der Gerichtsvollziehervollstreckung oder Forderungspfändung beigetrieben. In der gewählten Pauschalität – mit Unterschlagung der Möglichkeiten der Inkassounternehmen – war die Werbung des Antragsgegners irreführend.
Aufzählungspunkt 2:
Inkassounternehmen werden häufig erfolgsbasiert tätig, so dass sie für den Auftraggeber kostenneutral tätig werden können. Die Aussage des Antragsgegners war also ebenfalls falsch.
Aufzählungspunkt 3:
Dass ein Inkassounternehmen überflüssige Kosten produziert, ist eine unwahre Aussage.
Aufzählungspunkt 5:
Dieselben Konditionen bieten auch Inkassounternehmen an. Es ist eine im Markt selbstverständliche Option, die der Antragsgegner in irreführender Weise als Alleinstellungsmerkmal für das Anwaltsinkasso herausgestellt hat.
III. Fazit
Die Einordnung des Systemvergleichs „Anwaltsinkasso versus gewerblichem Inkasso“ als Fall der Irreführung (§ 5 UWG) erscheint zutreffend. Denkbar wäre aber auch, das Vorgehen des Antragsgegners als pauschale Herabsetzung bzw. Verunglimpfung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 1 UWG) anzusehen. Das LG Köln (Beschluss vom 17.10.2023, Az. 31 O 271/23) hatte in einem vergleichbaren Fall so entschieden. Eine Anwaltskanzlei hatte damit geworben die Dienstleistungen von sog. „Löschagenturen“ (Dienstleister, die ohne über eine Zulassung nach dem RDG zu verfügen), die Aufträge von bewerteten Unternehmen übernehmen und sich um die Löschung von Negativbewertungen im Internet zu kümmern, sei „unseriös“. Die Bewertungslöschung durch Nichtanwälte sei eine illegale Rechtsdienstleistung. Diese Aussage ist in der Pauschalität unwahr, da die technisch-organisatorische Bewertungslöschung, z. B. über Lösch-Generatoren oder die reine Botentätigkeit auch den „Löschagenturen“ erlaubt ist (BGH, Urteil vom 09.09.2021, Az. I ZR 113/20 – Vertragsdokumentengenerator; OLG Hamburg, Urteil vom 23.11.2023, Az. 5 U 25/23). Das LG Köln hat in den Gründen dazu ausgeführt:
„Eine pauschale Herabsetzung im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG setzt auch keine Erkennbarkeit eines konkret betroffenen Mitbewerbers voraus. Vielmehr greift § 4 Nr. 1 UWG auch und gerade bei der kollektiven Herabsetzung von Mitbewerbern ein (u.a. OLG Hamburg, Urt. v. 28.10.2009 – 5 U 204/07; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.02.2021 – 6 U 181/20).“
Die Anwendung des allgemeinen Herabsetzungstatbestands des § 4 Nr. 1 UWG scheitert im vorliegenden Fall nicht an der Vorrangigkeit von § 6 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 5 UWG (vgl. zur alten Fassung in § 4 Nr. 7 UWG: BGH WRP 2012, 77 Rn 17, 18 – Coaching Newsletter). Denn der Systemvergleich unterfällt grundsätzlich (und auch im vorliegenden Fall) nicht dem § 6 UWG (vorstehend Ziffer II).
Sofern die Herabsetzung / Verunglimpfung mit einer irreführenden Angabe einhergeht, kann § 5 Abs. 1, 2 UWG neben § 4 Nr. 1 UWG zur Anwendung kommen. Es besteht aber zwischen beiden Normen keine völlige Deckungsgleichheit, da § 4 Nr. 1 UWG auch wertende Aussagen umfasst, bei denen es sich nicht um Angaben im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG handelt (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 4 Rn. 1.6a; BeckOK, Stand 01.07.2024, UWG/Weiler § 4 Rn. 23; Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 5 Rn. 1/5; Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl. 2016, § 4 Nr. 1 Rn. 24 f.).
Dr. Harald Schneider
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Siehe auch die Informationen zu dem weiteren Verfahren des LG Darmstadt, das die Erstattung der Abmahnkostenpauschale betrifft.
