Eine Maklerin schaltete in Zeitungen verschiedene Anzeigen betreffend die Möglichkeit zum Immobilienkauf. Sie nannte die Adresse ihrer Webseite zwecks Kontaktaufnahme, jedoch weder ihren Namen noch ihre Anschrift. Nach fruchtlosem Abmahnverfahren kam es zu einer Unterlassungsklage gegen die Maklerin vor dem LG Frankfurt am Main. Dieses entschied (Urteil vom 18.02.2022, Az. 3-10 O 61/21), dass bei gewerblichen Anzeigen für Immobilien die Identität des Maklers durch Bekanntgabe seines Namens bzw. seiner Firma und seiner Anschrift erforderlich sei. Dazu gehöre nach der Rechtsprechung des BGH auch der dazu gehörige (zutreffende) Rechtsformzusatz, der z. B. im Falle einer Kapitalgesellschaft Bestandteil der Firma ist. Unter der Anschrift sei die geografische bzw. postalische Adresse zu verstehen, also Ort, Straße und Hausnummer. Die Angabe einer Postleitzahl sei hingegen nicht erforderlich, wenn die Anschrift aufgrund der Angabe des Ortes nebst Stadtteil, Straße und Hausnummer feststeht. Bei Missachtung dieser Grundsätze liege ein Wettbewerbsverstoß nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG a. F. (= § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG n. F.) vor. Danach sind Informationen über die Identität und die Anschrift des Unternehmens wesentlich. Unter der Identität ist der Name des Unternehmers zu verstehen, unter dem er im Geschäftsverkehr auftritt. Bei der Veröffentlichung von gewerblichen Anzeigen muss daher beachtet werden, dass die Angabe einer Internetadresse, E-Mail-Adresse, Telefon- oder Faxnummer nicht ausreichend ist. Entsprechend hat auch das OLG Celle (Hinweisbeschluss vom 08.09.2021, Az. 13 U 44/21, siehe dazu den Bericht im Online-Magazin ou-i.de) entschieden.
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