Die seit dem 01.10.2021 geltende neue Regelung des § 7a UWG betrifft die Einwilligung in Telefonwerbung. Nach § 7a Abs. 1 UWG hat derjenige, der mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß § 7a Abs. 2 Satz 1 aufzubewahren. Die Aufbewahrungsdauer beträgt 5 Jahre (§ 7a Abs. 2 Satz 1 UWG). Die werbenden Unternehmen haben den nach § 20 Abs. 3 UWG zuständigen Verwaltungsbehörden den Nachweis nach § 7a Abs. 1 UWG auf Verlangen unverzüglich vorzulegen (§ 7a Abs. 2 Satz 2 UWG).
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 07.07.2022 Auslegungshinweise betreffend „Telefonwerbung Einwilligungsdokumentation § 7a UWG“ veröffentlicht. Nach Angaben der BNetzA dienen die Auslegungshinweise dazu, den im Telefonmarketing tätigen Marktteilnehmern den aus Sicht der BNetzA entscheidenden Regelungsgehalt des § 7a UWG zu erläutern und sie über die künftige behördliche Verfahrensweise in Kenntnis zu setzen. Die Auslegungshinweise seien weder als formelle Festlegung der Bundenetzagentur noch als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift zu verstehen.
Die Auslegungshinweise beinhalten sodann Ausführungen zu
- den Adressaten der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
- der Dokumentationspflicht (Gegenstand der Dokumentation, besondere Dokumentationserfordernisse, Verbot von Manipulationen, Zeitpunkt der Entstehung der Dokumentationspflicht)
- der Aufbewahrungspflicht (Ziel, Inhalt und Voraussetzungen, Aufbewahrungspflicht nach Verwendung der Einwilligung, Verhältnisse zu anderen Rechtspflichten)
- dem Umgang mit „Alteinwilligungen“
- Verstößen gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
- der Vorlagepflicht gemäß § 7a Abs. 2 Satz 2 UWG.
In seinem “Ausblick“ führt die BNetzA aus, dass ein in der Vergangenheit teilweise erfolgter Verweis werbender Unternehmen darauf, dass ein Dritter z. B. ein Adresshändler, zugesagt habe, dass wirksame Werbeeinwilligung vorlägen und man mangels eigener Möglichkeit der Einsichtnahme selbst keine oder jedenfalls keine vollständige Prüfung durchführen könne, seit Anwendbarkeit der neuen Regelung „ins Leere“ liefen. Unternehmen, die von Adresshändlern daher Adressdaten einkaufen, können sich aufgrund dessen nicht mehr auf entsprechende formlose Aussagen zum Vorhandensein von Einwilligungen berufen.
Ferner führt die BNetzA in ihrem „Ausblick“ aus, dass die in § 7a Abs. 2 Satz 1 UWG normierte Aufbewahrungsfrist sicherstelle, dass das Auskunftsrecht betroffener Personen (Art. 15 DSGVO) über einen Zeitraum von 5 Jahren seit der letzten Verwendung der Einwilligung auch tatsächlich genutzt werden könne. Diese Regelung dient daher auch der „Ergänzung“ der Regelung des Art. 15 Abs. 1 lit. g) DSGVO, wonach die betroffene Person – sofern die personenbezogenen Daten nicht bei ihr erhoben wurden – alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten verlangen kann.
Abschließend weist die BNetzA darauf hin, dass diese Auslegungshinweise im Falle einer gesetzlichen Weiterentwicklung oder der Konkretisierung durch künftige Rechtsprechung ergänzt, präzisiert oder angepasst werden.
Alle Unternehmen, die das Instrument des Telefonmarketings einsetzen, sollten die Auslegungshinweise der BNetzA gründlich durcharbeiten, da diese Hinweise zukünftig als „Maßstab“ angesehen werden können.