Der IDO-Verband® hat im vergangenen Jahr über eine Entscheidung des OLG Hamburg vom 08.04.2015, Az. 3 W 25/15, berichtet, wonach es im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern unzulässig ist, die nachfolgende Klausel zu verwenden:
„Ein Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig gestellt wurden oder bestritten sind.“ Diese Entscheidung wurde zu einem (Online-)Kaufvertrag getroffen.
Diese Rechtsprechung wurde zuletzt durch das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 17.11.2015, Az. 7 O 912/15, auch auf Verträge zwischen Kreditinstituten und ihren Kunden angewendet.
Nach dieser Entscheidung ist die Klausel „Der Kunde darf Forderungen gegen die (…) nur insoweit aufrechnen, als seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig fest gestellt sind“ in AGB eines Kreditinstitutes unwirksam. Geklagt hatte eine nach dem Unterlassungsklagegesetz qualifizierte Einrichtung. Das LG Nürnberg-Fürth war der Ansicht, dass bei gebotener kundenfeindlicher Auslegung für den rechtsunkundigen Verbraucher aus der Klausel folge (deren Wirksamkeit unterstellt), dass mit Seiten des Kreditinstitutes bestrittenen Forderungen generell nicht aufgerechnet werden könne. Ferner sei für den rechtsunkundigen Verbraucher nicht erkennbar, dass in der von § 215 BGB geregelten Sachverhaltskonstellation trotz des Aufrechnungsausschlusses eine Aufrechnung zulässig sei. Es mangele daher der Klausel daher an Transparenz, sodass diese nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sei.
Es ist damit in den letzten Monaten in verschiedenen Rechtsmaterien die Tendenz zu erkennen, dass Aufrechnungsklauseln zunehmend kritisch betrachtet werden. Bei der Verwendung solcher Klauseln ist damit erhöhte Vorsicht geboten.