Das OLG Hamm hatte mit Urteil vom 31.01.2012, Az. 4 U 169/11, entschieden, dass sich derjenige widersprüchlich verhält, der auf seiner eigenen Website den Hinweis „keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ verwendet, gleichwohl einen Mitbewerber ohne vorherigen Kontakt abmahnt. Diese Sichtweise wurde kürzlich durch das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 26.01.2016, Az. 20 O 52/15, bestätigt.
Vor dem Hintergrund dieser (mittlerweile gefestigten) Rechtsprechung ist bei der Verwendung des Hinweises „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ Vorsicht geboten.
Häufig wird dieser Hinweis im Rahmen des Impressums verwendet. Wer einen solchen Hinweis verwendet, sollte wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen Mitbewerber nur nach vorherigem Kontakt aussprechen. Erfolgt ein solcher vorheriger Kontakt nicht, besteht aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung das Risiko, dass der Abmahner die Kosten des von ihm eingeschalteten Anwaltes selbst tragen muss, da der Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzbar ist.