Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen werden auf Basis des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) ausgesprochen.
Die letzte große Reform des UWG erfolgte 2004 („UWG 2004“).
Im Jahr 2008 wurde das UWG 2004 aufgrund europarechtlicher Vorgaben durch das „Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb“ erheblich modifiziert. Ziel war eine EU-weite Harmonisierung des Wettbewerbsrechts.
Die 2008 erfolgten Änderungen setzten aber die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2005/29/EG vom 11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern („UGP-Richtlinie“) noch nicht vollständig in deutsches Recht um.
Die Bundesregierung hat daher am 01.04.2015 einen Gesetzentwurf zu einem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb“ eingebracht (BT-Drs. 18/4535). Das Ziel der Gesetzesänderung war, formulierungstechnische Anpassungen im Wortlaut des UWG vorzunehmen, um die Vorgaben der UGP-Richtlinie weitgehend im UWG umzusetzen.
Am 10.12.2015 ist nunmehr das „Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb“ in Kraft getreten.
Die Änderungen beschränken sich auf die Regelungen auf der Tatbestandsseite (§§ 2-5a UWG), auf der Rechtsfolgenseite (§§ 8 ff. UWG) sind keine Änderungen erfolgt. Die §§ 6, 7 UWG haben ebenfalls keine Änderung erfahren.
Eine synoptische Gegenüberstellung zu den bis zum 09.12.2015 geltenden (alten) UWG-Regelungen und zu den seit dem 10.12.2015 geltenden (neuen) UWG-Regelungen finden Sie
Ob sich durch die Neufassungen in §§ 2 ff. UWG Änderungen bei der Rechtsanwendung ergeben werden, ob insbesondere Änderungen in der Rechtsprechung erfolgen werden, bleibt abzuwarten. In den vergangenen Jahren war zu beobachten, dass die deutschen Wettbewerbsgerichte UWG-Regelungen und die Vorgaben anderer deutscher Gesetze, z.B. der Preisangabenverordnung („PAngV“), sofern dies im Einzelfall erforderlich war, europarechtskonform ausgelegt werden. Dies könnte den Schluss zulassen, dass keine grundlegende Rechtsprechungsänderung zu erwarten ist, sondern dass lediglich die Gesetzesregelungen an die EU-Vorgaben und die entsprechende Rechtsprechungspraxis „angepasst“ worden sind. Sollten sich aber Änderungen ergeben, werden wir Sie darüber umgehend informieren.
Handlungsbedarf sehen wir daher für Händler derzeit nicht.