Konkreter Fall
Ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BGB aktivlegitimierter Verband hatte einen Unternehmer wegen Wettbewerbsverstößen, die dieser auf der Handelsplattform eBay begangen hatte, abgemahnt. Die Aufforderung bezog sich gemäß einem üblicherweise beigefügten vorformulierten Entwurf der Unterlassungserklärung auf Verstöße, die im Fernabsatz vorkommen. Die anwaltlich vertretene Wettbewerbsstörerin gab daraufhin eine Unterlassungserklärung mit der Einschränkung ab, dass diese nur für die Plattform eBay gilt. Die angebotene modifizierte Unterlassungserklärung nahm der Verband nicht an und reichte Hauptsacheklage auf Unterlassung vor dem hierfür zuständige LG Itzehoe ein. Erst nach Zustellung der Klage übermittelte die Beklagte die unbeschränkte Unterlassungserklärung, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten und wechselseitig Kostenanträge stellten. Das LG Itzehoe (Beschluss vom 22.01.2018, Az. 5 HKO 76/17) legte der Beklagten die Kosten auf.
Rechtslage
Das LG Itzehoe wies darauf hin, dass die von der Beklagten zunächst übermittelte Unterlassungserklärung nicht dem Geforderten entsprach und daher nicht annahmefähig war:
„Der Kläger konnte von ihr die Abgabe einer umfassenden Unterlassungserklärung verlangen, die sich auf den gesamten Fernabsatz zu beziehen hatte.“
Wer hinter dem, was gefordert ist, in seiner Erklärung zurück bleibt, stellt häufig die Tauglichkeit und Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung in Frage (siehe Ahrens / Achilles, Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl. 2017, S. 135 Rn. 67). So liegt es auch hier. Nach materiellem Recht ist der Anspruch des Gläubigers, dass die (im genannten Gerichtsverfahren unstreitigen gebliebenen) Wettbewerbsverstöße generell unterlassen werden, unzweifelhaft. Dass ein Unternehmer derzeit (zufällig) nur auf einer bestimmten Plattform agiert, ist kein Grund für eine Einschränkung seiner Verpflichtung. Denn schon morgen könnte er in einem eigenen Webshop, auf einer anderen Plattform oder in sonstiger Weise im Fernabsatz anbieten. Aus Sicht des Gläubigers lässt der Wettbewerbsstörer sich daher „ein Hintertürchen“ offen, um seine Verstöße anderweit sanktionslos begehen zu können.
Fazit
Für einen Anwalt, der die Abgabe einer solchen auf eine bestimmte Plattform beschränkten „Unterlassungserklärung“ vorschlägt, bedeutet das grundsätzlich einen Haftungsfall. Im Falle des LG Itzehoe hat diese Trickserei die Beklagte bei einem Streitwert von 15.000,- EUR viel unnötiges Geld gekostet.
Rechtsanwalt Dr. Harald Schneider
Fachanwalt für Informationstechnologierecht