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Unterlassungserklärung mit Beschränkung auf das Internet ist nicht annahmefähig

Konkreter Fall

Ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BGB aktivlegitimierter Verband hatte ein Unternehmen, das Geräte für die Gesundheitsüberwachung und die ästhetische Therapie herstellt,  wegen Wettbewerbsverstößen (unlautere Werbeaussagen), die das Unternehmen auf Internetseiten  begangen hatte, abgemahnt. Mit der Abmahnung war die generelle Unterlassung der beanstandeten Aussagen (ohne Einschränkung auf bestimmte Medien) gefordert worden. Das abgemahnte Unternehmen gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, allerdings beschränkt auf die Werbung im Internet. Der Verband nahm die Unterlassungserklärung als Teilerfüllung an und stellte im Übrigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Frankfurt am Main, da die Wiederholungsgefahr bezüglich anderer Medien als dem Internet (z. B. Aussagen in Druckwerken) fortbestehe. Das LG Frankfurt am Main wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Beschluss vom 14.12.2015, Az. 3-6 O 110/15) mit der Begründung ab, die Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr für eine Werbung außerhalb des Internets würde fehlen. Dagegen legte der Verband sofortige Beschwerde zum OLG Frankfurt ein.

Entscheidung des Berufungsgerichts

Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 25.01.2016, Az. 6 W 1/16) war anderer Auffassung und gab dem Verfügungsantrag statt, soweit dieser sich nicht schon für das Medium Internet durch die Unterlassungserklärung erledigt hatte.

Das Berufungsgericht führte dazu aus:

„Die Wiederholungsgefahr erfasst auch andere Formen der Werbung als die Werbung auf einer Internetseite. Denkbar ist zum Beispiel die Verteilung der streitgegenständlichen Broschüre als Druckwerk. Der Darlegung einer Erstbegehungsgefahr bedarf es insoweit entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht. Denn die Verletzungshandlung begründet eine Vermutung der Wiederholung innerhalb des gesamten Kernbereichs.“

Lag hier überhaupt eine Teil-Erfüllung vor ?

Aus dem Tenor der vom OLG Frankfurt erlassenen einstweiligen Beschlussverfügung geht hervor, dass der Antrag beschränkt wurde auf alle übrigen Medien außer dem Internet („im geschäftlichen Verkehr – mit Ausnahme des Internets – zu werben:“). In aller Regel gehen die Gerichte aber bei den Beschränkungen der generellen Wirkungskraft einer geforderten Unterlassungserklärung davon aus, dass diese gar nicht ernsthaft ist. Wer ohne sachlichen Grund hinter dem Geforderten zurück bleibt, es dem Unterlassungsgläubiger also schwer machen will, setzt sich dem Verdacht aus, sich „ein Hintertürchen offen halten“ zu wollen. Insofern ist zu unterscheiden zwischen dem, was in der Unterlassungserklärung „vor die Klammer gezogen“ worden ist, und den einzelnen Verstößen. Gibt ein Unterlassungsschuldner mit der geforderten Sanktions-Regelung die Unterlassungserklärung nur für einen von mehreren Verstößen ab, so liegt die Annahme einer Teil-Unterlassungserklärung zwingend nahe. Schraubt ein Unterlassungsschuldner allerdings generell (für alle geltend gemachten Verstöße) die Sanktionsmöglichkeiten herunter, sieht es anders aus. Insofern macht er sich zunächst einmal verdächtigt, dass er zumindest zum Teil das Ausmaß seiner Verantwortlichkeit mindern möchte. Er möchte z. B. eine geringere Strafe, eine erschwerte Verfolgungsmöglichkeit, einen schwachen „Kontrolleur“ o. ä. In solchen Fällen geht die Rechtsprechung im Zweifel davon aus, dass dann die gesamte Unterlassungserklärung nicht ernsthaft und damit hinfällig ist.

Fazit

Für einen Anwalt, der die Abgabe einer solchen auf ein bestimmtes Kommunikations-Medium oder gar eine bestimmte Plattform beschränkten „Unterlassungserklärung“  vorschlägt, bedeutet das grundsätzlich einen Haftungsfall. Im Falle des LG Itzehoe (Beschluss vom 22.01.2018, Az. 5 HKO 76/17), bei dem ein Anwalt eine auf die Handelsplattform beschränkte Unterlassungserklärung empfohlen hatte,  hat diese Fehleinschätzung den abgemahnten Unternehmer bei einem Streitwert von 15.000,- EUR viel unnötiges Geld gekostet (siehe auch Urteilsanalyse auf OUI).


Rechtsanwalt Dr. Harald Schneider
Fachanwalt für Informationstechnologierecht