In dem einer Entscheidung des LG München I (Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20) zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmen auf seiner Website unstreitig Schriftarten von Google (sog. Google Fonts) eingebunden. Sofern ein Nutzer die Website des Unternehmens aufrief, wurde die IP-Adresse des Gerätes des Nutzers an den in den USA gelegenen Server übermittelt und die Schriftarten von dem in den USA gelegenen Server geladen. Ein Betroffener hatte die Übermittlung seiner dynamischen IP-Adresse als datenschutzwidrige Verarbeitung durch das Unternehmen beurteilt und u. a. Schadensersatz verlangt. Das LG München I hatte das beklagte Unternehmen u. a. verurteilt, an den Kläger 100,00 EUR zuzüglich Zinsen an den Kläger zu zahlen.
Seit Verkündung dieses Urteils ist bekannt geworden, dass Schreiben vermeintlich betroffener Personen im Umlauf seien, in denen diese wegen vermeintlich datenschutzwidriger Übermittlung von IP-Adressen Schadensersatz in Höhe von 100,00 EUR fordern würden.
Website-Betreiber, die solche Schreiben erhalten, sollten zunächst die Personen, die mit der technischen Betreuung der Website beauftragt sind, einschalten und diese prüfen lassen, ob tatsächlich Google Fonts in ihre Website eingebunden sind und – wenn ja – ob diese von einem in den USA gelegenen Server geladen werden. Sofern beide Fragen mit „ja“ beantwortet werden, sollten zunächst Maßnahmen veranlasst werden, damit die Google Fonts auf einem eigenen Server des Website-Betreibers oder auf einem in der EU gelegenen Server gespeichert werden. In einem weiteren Schritt muss das Unternehmen in kaufmännischer Hinsicht entschieden, ob es die geforderten 100,00 EUR zahlen möchte. Sollte der Website-Betreiber diese Zahlung nicht vornehmen und sollte der Anspruchsteller den Betrag klageweise geltend machen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich ein angerufenes Gericht der Sichtweise des LG München I anschließen könnte. Sofern ein angerufenes Gericht die Sichtweise des LG München I bestätigen, hätte der Website-Betreiber zusätzliche Kosten (nämlich die des Gerichtsverfahrens) durch sein Verhalten veranlasst. Ob ein Anspruchsteller ein entsprechendes Gerichtsverfahren einleiten würde, kann vorab nicht prognostiziert werden. Ob er ferner eine datenschutzwidrige Übermittlung der IP-Adresse nachweisen könnte, kann ebenfalls nicht prognostiziert werden.