Rechtsprechung

OVG Münster: Bezeichnung mit „Geflügel-Salami“ irreführend bei Zusatz von Schweinespeck

Mit einem Fall irreführender Kennzeichnung von Lebensmitteln hatte sich das OVG Münster (nach vorangegangenem Ordnungswidrigkeitenverfahren) zu befassen. Die Klägerin stellt in ihrem Betrieb im Gebiet des Beklagten (dessen Behörde für die lebensmittelrechtliche Überwachung zuständig ist) Fleischerzeugnisse her und vertreibt diese bundesweit über den Einzelhandel, u. a. das Produkt „Geflügel Salami“. Auf der Vorderseite der diesbezüglichen Fertigverpackung befindet sich unterhalb des Logos der Klägerin die Angabe „Geflügel Salami“. Auf der Rückseite der Verpackung erfolgt ? oberhalb des Zutatenverzeichnisses und der Nährwertangaben ? in Fettdruck die Angabe „Geflügel Salami“ und darunter in kleinerer Schrift und nicht in Fettdruck die Angabe „mit Schweinespeck“. Im Zutatenverzeichnis wird zunächst Putenfleisch, sodann Schweinespeck aufgeführt, gefolgt von weiteren Zutaten wie z.B. Speisesalz, Traubenzucker, Gewürze und Zusatzstoffe. Ferner wird dort angegeben, dass 100 g Salami aus 124 g Putenfleisch und 13 g Schweinespeck hergestellt werden. Seit Herbst 2016 gingen der Beklagten als der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde zu klägerischen Produkten mehrere Beanstandungen unterschiedlicher Untersuchungseinrichtungen zu. In Bezug auf das Produkt „Geflügel Salami“ rügten das hessische Landeslabor und das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Ostwestfalen-Lippe mit ihren Prüfberichten einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) durch irreführende Informationen über ein Lebensmittel. Auf der Vorderseite der Verpackung werde das Produkt als „Geflügel Salami“ bezeichnet, während es sich nach den Angaben auf der Rückseite der Verpackung um „Geflügel Salami mit Schweinespeck“ handele. Bei der Bezeichnung „Geflügel Salami“ erwarte der Verbraucher nicht die Verwendung von Schweinespeck. Daraufhin leitete der Beklagte mit Schreiben vom 29.09.2017 gegen die Geschäftsführer der Klägerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der VO (EU) Nr. 1169/2011 ein. Im November 2017 erhob die Klägerin Klage beim VG Minden mit dem Antrag, festzustellen, dass das Produkt „Geflügel Salami“ nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der VO (EU) Nr. 1169/2011 verstoße. Das VG Minden (Urteil vom 22.01.2020, Az. 7 K 9935/17) hat die Klage durch Urteil vom 22.01.2020 abgewiesen. Die Feststellungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Die auf der Verpackung des Produkts „Geflügel Salami“ befindlichen Informationen seien nach den im Bußgeldbescheid genannten Vorschriften irreführend, weshalb der Klägerin kein Anspruch auf die begehrte Feststellung zustehe. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG Münster (Beschluss vom 15.08.2022, Az. 9 A 517/20) ab unter Hinweis auf die zutreffende Entscheidung der Vorinstanz.

An dem Beispiel zeigt sich, dass Wettbewerbsverstöße zum Teil nicht nur im sog. Abmahnverfahren (§ 13 UWG) auf Betreiben von Mitbewerbern oder abmahnberechtigten Einrichtungen, sondern auch im Bußgeldverfahren verfolgt werden können. Bußgeldtatbestände gibt es z. B. auch in der PAngV, im VerpackG, im TMG, um nur ein paar Beispiele für wettbewerbsrechtliche Nebengesetze zu nennen, bezüglich derer Verstöße häufig vorkommen.