Das Thüringer Oberlandesgericht (Urteil vom 18.11.2021, Az. 1 U 1303/20) hatte sich mit der Frage der Wirksamkeit einer Fälligkeitsklausel in den AGB eines Dienstleistungsvertrags zu befassen. Die Beklagte bot Verbrauchern eine Mitgliedschaft in ihrem Freizeitclub sowie an einer Freizeitkontaktbörse an. Entsprechend der vertraglichen Gestaltung verpflichtete sie sich, Freizeitangebote für Singles zu organisieren und anzubieten, wie z. B. Radtouren, Theaterbesuche, Tanzabende oder Kochkurse. Die Angebote wurden den Mitgliedern quartalsweise in einem Katalog zugesendet. Für ihre Dienste verlangte die Beklagte eine Clubgebühr, die im Voraus fällig sein sollte. In den AGB der Beklagten hieß es dazu:
„Die Gesamtclubgebühr sowie die Gebühr für die Freizeitkontaktbörse wird mit Vertragsschluss fällig. Bei Vertragsverlängerung wird die Jahresgebühr sowie die Gebühr für die Freizeitkontaktbörse (sofern vereinbart) zum 1. des auf die Verlängerung folgenden Monats fällig. Bei Ratenzahlungen werden eingehende Raten zur Abzahlung des Gesamtbetrages wie folgt verrechnet: zuerst Begleichung der Gebühr für die Freizeitkontaktbörse (sofern vereinbart), dann Begleichung der Aufnahmegebühr, dann Begleichung der Jahresgebühr. Das Clubmitglied beantragt bereits jetzt die Übernahme der Zahlungsvereinbarung im Falle einer Vertragsverlängerung, die Annahme erfolgt durch die konkludente Abbuchung oder Zahlung.“
Teilweise sollten bis zu 2.900,- EUR im Voraus fällig werden. Diese Gestaltung stufte das OLG Thüringen als rechtswidrig ein und führte dazu aus, die in den AGB niedergelegte Vorauszahlungspflicht benachteilige den Verbraucher einseitig und sei daher unangemessen, was aus § 307 Abs. 1 S. 1 BGB folge. Ausreichende Gründe für eine solch umfangreiche Vorleistung gäbe es nicht. Dazu führte das Gericht aus:
„Zwar hat die Beklagte ein Interesse an einer entsprechenden Vorleistung, da sie Kosten für die Erstellung des Katalogs sowie der Organisation der Reisen hat. Die Vorleistungspflicht für das gesamte Vertragsjahr vermag dies aber nicht zu rechtfertigen. Dem Interesse der Beklagten wäre vielmehr auch mit der Vorleistung der – nicht unerheblichen – Aufnahmegebühr oder einer Vorleistungspflicht. die sich nach Monaten oder Quartalen bemisst, hinreichend Rechnung getragen, zumal die Beklagte die Veranstaltungen entsprechend den von ihr vorgelegten Katalogen nur quartalsweise plant und organisiert.
Im Rahmen dieser Interessenabwägung benachteiligt die Vorleistungspflicht die Kunden unangemessen, ohne ihnen im Gegenzug einen entsprechenden Ausgleich zu gewähren. Ein Ausgleich kann dabei schon dem Grunde nach nicht in der von der Beklagten angeführten Vereinbarung einer Ratenzahlung gesehen werden, da sich eine solche nicht generell aus den Vertragsbestimmungen ergibt, sondern allenfalls gesondert einzelvertraglich vereinbart wird.“
Insofern wird abzuwarten sein, wie sich die Rechtsprechung beim Dienstleistungsvertrag im Hinblick auf die häufig anzutreffenden AGB-Regelungen, die eine Fälligkeit der Dienstleistungsvergütung im Voraus bestimmen, weiter positionieren wird.