In dem vorstehend zu Ziffer 3) erwähnten Berufungsverfahren beim OLG Hamm, (Urteil vom 19.08.2021, Az. 4 U 57/21) ging es neben weiteren Verstößen auch um eine Werbung der Antragsgegnerin im eigenen Webshop mit „Lieferzeit i.d.R. 48 Stunden“. Der Senat sah diese nicht als irreführend oder widersprüchlich zu einer im Shop vorhandenen AGB-Lieferklausel an und lehnte insofern den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in diesem Punkte ab. Dem gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 UWG maßgeblichen durchschnittlichen Verbraucher sei bekannt, dass sich die Lieferung bestellter Waren infolge unterschiedlicher Postlaufzeiten nicht immer exakt prognostizieren lasse. Er verstehe die Werbung daher in der Weise, dass der Vertragspartner sich jedenfalls um eine schnellstmögliche Lieferung bemüht, soweit er diese – z. B. durch umgehende Aufgabe der Ware zur Post – beeinflussen kann und eine Lieferung binnen 48 Stunden infolgedessen auch in der überwiegenden Anzahl der Fälle gelingt. Im Zusammenhang mit einer weiteren AGB-Klausel, welche die vertraglich geschuldete Lieferzeit im Einzelnen definiert, zum Teil aber auch allgemein bekannte Selbstverständlichkeiten enthält (z. B. keine Zustellung an Sonn- und Feiertagen), ergebe sich zudem, dass etwaige Ansprüche des Bestellers wegen verzögerter Lieferung nicht vor Ablauf der in der Klausel genannten Fristen bestehen sollen, weil eine vertragliche Zusage, immer und unter allen Umständen binnen 48 Stunden zu liefern, nicht erfolgen kann und soll, in der überwiegenden Anzahl der Fälle aber gleichwohl gelingt. Die AGB-Klausel lautete auszugsweise wie folgt:
„Soweit in der Artikelbeschreibung keine andere Frist angegeben ist, erfolgt die Lieferung der Ware in Deutschland innerhalb von 3 – 5 Tagen nach Auftragsbestätigung (bei vereinbarter Vorauszahlung nach dem Zeitpunkt Ihrer Zahlungsanweisung). Beachten Sie, dass an Sonn- und Feiertagen keine Zustellung erfolgt. …“
Gleichwohl erscheint die Gestaltung der Lieferfristen durch die Antragsgegnerin nicht als der sicherste Weg. Für sich genommen, enthält die Werbeaussage „i.d.R. 48 Stunden“ einen „Weichmacher“, der es dem Besteller unmöglich macht, von einem genauen (kalendarisch bestimmten) Verzugszeitpunkt auszugehen. Wie das Zusammenspiel zwischen der Werbeaussage und der AGB-Klausel räumlich betrachtet ausgestaltet war, ergibt sich aus dem Berufungsurteil nicht. Die im Urteil eingeblendete Werbebotschaft ist grafisch hervorgehoben, in einem Kasten mit schwarzem Hintergrund, weißer Farbe und am Anfang mit einem blauen Häkchen versehen. Es lässt sich u. E. durchaus vertreten, dies als einen Blickfang für sich zu betrachten. In dem Falle erwartet derjenige, der dies liest, keine ergänzende oder relativierende Information, die sich aus einem AGB-Regelwerk auf einer Unterseite ergibt. Auch lässt sich u. E. entgegen dem OLG Hamm durchaus darüber streiten, ob „i.d.R. 48 Stunden“ und „innerhalb von 3-5 Tagen“ widerspruchsfrei sind. Händler sollten im Zweifel nicht auf solche unpräzisen Lieferangaben zurückgreifen und sich nicht darauf verlassen, dass verschiedene Formulierungen an verschiedenen Stellen der Webseite, bei denen man darüber nachdenken muss, ob sie deckungsgleich sind, von den Gerichten als wettbewerbskonform beurteilt werden.