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OLG Hamburg – Formulierungen in Inkasso-Mahnschreiben und Inkassokostenerstattung

 

In einem Verfahren vor dem OLG Hamburg (Urteil vom 11.06.2020, Az. 15 U 88/19) ging es u. a. um Formulierungen in einem Inkasso-Mahnschreiben. Eine Inkassogesellschaft hatte eine noch nicht titulierte Forderung (außergerichtliches Inkasso-Aufforderungsschreiben) gegen einen Verbraucher geltend gemacht. Mittig in den jeweiligen Inkasso-Mahnschreiben befand sich ein grau unterlegtes Textfeld mit folgendem Inhalt:

„Ein Gerichtsverfahren ist teuer. Ein rechtskräftiger Schuldtitel kann 30 Jahre gegen Sie zur Zwangsvollstreckung, Lohnpfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden. Eine mögliche Eintragung ins Schuldnerregister Ihres Amtsgerichts kann für die Kreditwürdigkeit Folgen haben. Sie kann unter anderem dazu führen, dass Sie keinen Handyvertrag oder keinen Dispo-Kredit bei der Bank bekommen.“

Die Verbraucherzentrale Berlin e.V. sah darin eine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a Nr. 2 und 3 UWG a.F. und klagte auf Unterlassung. In der ersten Instanz vor dem LG Hamburg bekam die Verbraucherzentrale Recht. Die dagegen eingelegte Berufung des Inkassounternehmens, das sich energisch dagegen wendete, den Verbraucherschutz mit einem Schutz säumiger Zahler gleichzusetzen, war erfolgreich. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH führte das OLG Hamburg insofern aus:

Soweit die Beklagte auf eine mögliche „Zwangsvollstreckung, Lohnpfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung“ hinweist, sind damit lediglich schlagwortartig bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen zulässige Mittel genannt. Dies ist nicht unlauter: „Ein Gläubiger oder ein von ihm eingeschaltetes Inkassounternehmen darf bei Abfassung einer letzten vorgerichtlichen Mahnung dem Schuldner vom Gesetz vorgesehene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Erwirkung eines Titels schlagwortartig benennen, ohne im Einzelnen deren Voraussetzungen darlegen zu müssen.“ (BGH GRUR 2018, 1063 Rn. 26 – Zahlungsaufforderung).

Das Urteil, das von einem Mitglied unseres Verbandes erwirkt wurde, enthält – orientiert an der Rechtsprechung des BGH – eine sehr tiefgreifende Analyse dessen, was – unter Abwägung der Schuldner- und Gläubigerinteressen – in Inkassoschreiben zulässig ist.

Das Urteil ist auch aus einem weiteren Grunde interessant. Das OLG Hamburg hatte sich zudem mit der Frage zu befassen, welcher Gebührenrahmen für Inkasso-Mahnschreiben angesetzt werden darf. Das beklagte Inkassounternehmen hatte eine Gebühr angesetzt, die höher als die 1,3 Geschäftsgebühr eines Anwalts (2300 VV zum RVG) lag. Insofern sah der Senat zwar die Grenze bei dem Wert einer 1,3 Gebühr, erteilte aber dem Verlangen der Verbraucherschützer, dies auch für künftige Fälle zu untersagen, eine Absage. Denn es lasse sich nicht voraussehen, welcher Fall in Zukunft wie zu bewerten ist, und zudem könne eine solche Frage nicht im Vollstreckungsverfahren geklärt werden. Das OLG Hamburg beschränkte seinen Tenor daher nur auf den streitigen Fall. Wegen des überschießenden Antrages der Verbraucherzentrale und wegen der Zulässigkeit der Formulierungen im Inkassomahnschreiben legte das OLG Hamburg der Verbraucherzentrale 90 % der Kosten auf. Das Gericht ließ bezüglich der Thematik der Höhe der Inkassogebühren die Revision zum BGH zu. Es ist nicht bekannt, ob die Verbraucherzentrale Berlin e.V. von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.