Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 29.06.2021, Az. 6 U 46/20) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen sich als „Manufaktur“ darstellen darf. Die Parteien des Rechtsstreits sind Mitbewerber im Bereich des Vertriebs nostalgischer Blechschilder. Die Klägerin hatte der Beklagten u. a. vorgeworfen, mit dem Firmenbestandteil „Manufaktur“ irreführend zu werben, weil tatsächlich industriell und nicht von Hand gefertigt werde. Die Beklagte berief sich auf eine „Verwässerung“ des Begriffes und auf teilweise Ausführung von „Handarbeiten“. Erstinstanzlich verurteilte das LG Frankfurt am Main die Beklagte insofern. Hiergegen legte die Klägerin Berufung beim OLG Frankfurt am Main ein. Nach Einreichung der Berufungsbegründung wurde die bisherige Beklagte aufgrund Verschmelzungsvertrages auf die B GmbH verschmolzen. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit sodann in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, so dass das Gericht nur noch über die Kosten zu entscheiden hatte. Für den die Firmierung mit „Manufaktur“ betreffenden Teil der Klage legte der Senat der Beklagtenseite die Kosten auf. Der Klageantrag sei insofern bis zur Verschmelzung der früheren Beklagten begründet gewesen. Die Klägerin sei gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 UWG berechtigt gewesen, von der früheren Beklagten die Unterlassung der Führung der Firma „A Manufaktur GmbH“ zu verlangen. Erst durch die erfolgte Verschmelzung der früheren Beklagten sei die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen. Es könne weder davon ausgegangen werden, dass sich der Begriff „Manufaktur“ bereits vollständig hin zum Synonym für „Fabrik“, „Firma“, „Unternehmen“ oder „Werk“ gewandelt hätte, noch, dass eine solch neue Bedeutung schon so weit eingeführt wäre, dass sie nicht mehr als irreführend beanstandet werden könnte. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz sowie an Hand des Auszugs aus dem Duden sei davon auszugehen, dass der maßgebliche Verkehrskreis mit dem Begriff „Manufaktur“ im Gegensatz zur industriellen Herstellung von Produkten eine Herstellungsstätte mit langer Tradition und Handfertigung hoher Qualitäten verbindet. Der angesprochene Verkehr bringe die angebotenen nostalgischen Blechschilder mit der angegebenen Produktionsstätte „Manufaktur“ in Verbindung, was eine Herstellung auf „althergebrachte“, handgearbeitete Art erwarten lasse. Die Beklagtenseite konnte nicht nachweisen, dass bei der früheren Beklagten überwiegend in Handarbeit gefertigt wurde. Sie hatte sich im Hinblick auf die von ihr durchgeführten Veredelungsschritte auch nicht substantiiert zu dem Anteil der Handarbeit neben dem Einsatz von Maschinen eingelassen. Die Nutzung des Firmenbestandteils „Manufaktur“ war somit irreführend.
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