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OLG Düsseldorf: Bestandsschutz für Alt-Titel und Alt-Unterlassungsverträge bei fehlender Eintragung in die Liste gemäß § 8b UWG

Die Eintragung in die Liste gemäß § 8b UWG ist für den Bestand von Alt-Titeln und Alt-Unterlassungsverträgen rechtlich nicht relevant.

Ob eine wirksame Kündigung eines Unterlassungsvertrags möglich ist, hängt davon ab, ob es Umstände gibt, die im Falle eines gerichtlichen Verbots die Vollstreckungsgegenklage im Sinne des § 767 BGB begründen würden (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2014, I ZR 210/12 – fishtailparka).

In einem Rechtsbeschwerdeverfahren, in dem es darum ging, ob aus „Alttiteln“ noch Ordnungsmittelverfahren betrieben werden dürfen, hat der BGH (Beschluss vom 21.12.2023, Az. I ZB 42/23) bereits angedeutet, dass die Entscheidung „Altunterwerfung I“ auf die letzte UWG-Novelle nicht anwendbar sein dürfte. Insofern erwähnt der BGH vergleichend die Rechtslage, die durch das UWG-Änderungsgesetz vom 25.07.1994 (BGBl. I S. 1738) entstanden war (die im BGH-Beschluss enthaltene Jahreszahlangabe „1995“ wird als Schreibfehler angesehen). Der BGH merkt aber dazu an, dass dieses Gesetz keine dem § 15a Abs. 1 UWG vergleichbare Übergangsvorschrift enthielt. Dies kann als Hinweis gedeutet werden, dass der Gesetzgeber damit für „Alttitel“ (und damit mittelbar für die Unterwerfungsverträge) eine Bestandsgarantie gewähren wollte. Da damit die Möglichkeit der Vollstreckungsabwehrklage entfällt, hat dies eine „Reflexwirkung“ für Unterlassungsverträge, bei denen dann die nicht zur Klage nach § 767 ZPO berechtigenden Umstände auch keine Kündigungsgründe darstellen können.

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 28.11.2024, Az. I-20 U 107/24) hat die Gedanken des BGH aufgegriffen und klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Vollstreckungsgegenklage nicht auf eine fehlende Listeneintragung (§ 8b UWG) gestützt werden. Dementsprechend hat das wie bereits vorstehend erwähnt mittelbar auch Auswirkungen auf die Alt-Unterwerfungsverträge. Dies hat das OLG Düsseldorf am Ende des Urteils in der Begründung zur Revisionszulassung ausgeführt. Ob gegen das Urteil Revision eingelegt werden wird und der BGH Gelegenheit erhält, seine im Verfahren I ZV 42/23 gemachten Ausführungen noch weiter zu verdeutlichen, bleibt abzuwarten.