Das LG München I hat auf Antrag des IDO-Verbandes am 12.06.2017 eine einstweilige Verfügung gegen einen Münzhändler erlassen (Az. 3 HK O 8472/17). Der Antragsgegner legte hiergegen – anwaltlich vertreten – Widerspruch ein, nahm diesen dann aber am 02.08.2017 auf Grund eines Hinweises des Gerichts zu fehlenden Erfolgsaussichten zurück. In einem früheren Verfahren hatte der IDO-Verband beim LG München I (Az. 4 HK O 22005/16) den Unterlassungsantrag weiter gefasst („Sammlerartikel“). Der Grund für die weite Antragsfassung liegt in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, der einen Verbotstenor auch auf „Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art“ erstreckt. Die Formulierung „Sammlerartikel“ erschien dem IDO-Verband deshalb sinnvoll, weil fast alle Händler, die Münzen vertreiben, gleichzeitig auch andere Sammlerartikel im Sortiment haben, vorwiegend Briefmarken, aber auch zum Teil Dokumente, Postkarten, Figuren usw. Dem LG und OLG München erschien der Verbotsumfang dann zu weit. Nach der Reduzierung auf den Bereich „Münzen“ ist dieses rechtliche Hindernis nun am Gerichtsort München für die Zukunft ausgeräumt. An anderen Gerichtsorten wird der weitere Antrag mit „Sammlerartikel“ akzeptiert. Der IDO-Verband verfügt jedenfalls über eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern, die im Münzhandel tätig sind. Von Seiten der Münzhändler wird die Rechtslage im Internet verzerrend dargestellt. Es ging nie darum, dass der IDO-Verband nicht genügend Mitglieder im Bereich des Vertriebs von Münzen hatte, sondern um eine formale juristische Frage, wie weit der Unterlassungsantrag formuliert wird.
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