Am 09.11.2018 unterzeichnete eine Händlerin, die von einem Verband abgemahnt worden war, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, mit welcher sie sich gegenüber dem Verband verpflichtete, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen, vom Verband nach billigem Ermessen zu bestimmenden Vertragsstrafe, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher im Fernabsatz betreffend Multimedia und / oder Elektronikartikel Angebote zu veröffentlichen und / oder zu unterhalten, und / oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, bei denen mit „Garantie“ geworben wird, ohne gleichzeitig zu informieren über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, und ohne gleichzeitig auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Der Verband nahm diese Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 12.11.2018 an. Am 04.07.2023 bot die Händlerin auf der Plattform Amazon erneut Elektronikartikel an mit Hinweisen auf „2 Jahre Garantie“, ohne weitere Informationen zu erteilen. Der Verband forderte die seiner Auffassung nach verwirkte Vertragsstrafe an und erhob sodann, da die Händlerin nicht zahlte, Klage auf Zahlung von 5.000,00 EUR beim LG Kiel. Die Händlerin (Beklagte) verteidigte sich u. a. damit, dem Verband (Kläger) fehle die Aktivlegitimation, um Vertragsstrafen einzufordern, da er nicht in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände (§ 8b UWG) eingetragen sei.
Das LG Kiel (Urteil vom 30.01.2025, Az. 14 HKO 89/23) verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 5.000,00 EUR. Bezüglich der fehlenden Garantieinformationen ging das Gericht davon aus, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Überwachung ihrer Angebote verletzt habe. Das „technische Problem“, dass Amazon die einheitlich mit einer ASIN verbundenen Angebote ändere, sei ihr anzulasten. Ggf. müsse sie von einem Handel auf der Plattform Amazon Abstand nehmen.
Die von der Beklagten gerügte fehlende Listeneintragung (§ 8b UWG) sah das Gericht als unerheblich an und führte dazu aus:
„Schließlich steht der Geltendmachung der Vertragsstrafe auch nicht entgegen, dass der Kläger noch nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen ist. Die Abmahnung und der Abschluss des Unterwerfungsvertrages fanden bereits statt, als der jetzige § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG noch nicht in Kraft war. Seine spätere Einführung berühren die zuvor wirksam geschlossenen Vereinbarungen nicht. Dem Kläger könnte lediglich entgegengehalten werden, endgültig nícht mehr zur Verfolgung wettbewerbswidriger Handlungen berechtigt zu sein. Dann könnte er auch kein Interesse geltend machen, auf Grund alter Unterwerfungsverträge Vertragsstrafen zu fordern. Da das Verfahren auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände noch nicht negativ abgeschlossen ist, ist das jedoch nicht der Fall.“
Dies steht in Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung, z. B. OLG Düsseldorf (Urteil vom 28.11.2024, Az. I-20 U 107/24; siehe auch die Hinweise des BGH im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen der Aktivlegitimation für Ordnungsmittelanträge (Beschluss vom 21.12.2023, Az. I ZB 42/23). Gegen das vorgenannte Urteil des OLG Düsseldorf wurde die vom Gericht zugelassene Revision eingelegt (Aktenzeichen des BGH: I ZR 243/24).
Eine Analyse des Urteils des OLG Düsseldorf finden Sie hier.
