Die Eigenschaft als Kleinunternehmer ist für Händler in verschiedenen Sachverhaltskonstellationen von Relevanz. Zum einen gibt es den Kleinunternehmerstatus nach § 19 UStG. Wer hiernach als Kleinunternehmer qualifiziert ist, darf keine Mehrwertsteuer ausweisen. Ferner können Kleinunternehmer mit Vertragspartnern keine wirksamen Vereinbarungen betreffend den Erfüllungsort (§ 29 ZPO) und betreffend den Gerichtstand (§ 38 ZPO) treffen. Ferner kommt ggf. für Kleinunternehmer eine Minderung des Streitwertes in gerichtlichen Verfahren des gewerblichen Rechtschutzes (§ 51 Abs. 3 GKG) in Betracht. Diese Norm hat u.a. den Schutz von Kleinunternehmern zum Zweck und will Kosten vermeiden, die „von den Abgemahnten als ungerecht hoch empfunden werden und diese teilweise empfindlich treffen“ (Bt-DRs.17/13057, S. 30).
Das Landgericht Heilbronn hatte kürzlich in einem Verfahren betreffend § 51 GKG darüber zu entscheiden, ob der Antragsgegner in dem ihm vorliegenden Sachverhalt Kleinunternehmer war. Das LG Heilbronn verneinte die Kleinunternehmereigenschaft (Beschluss vom 07.04.2016, Az. 21 O 30/16 KfH). Hintergrund dieser Entscheidung war u.a. der Umstand, dass die von dem Antragsteller aus dem eBay-Portal des Antragsgegners ausgedruckten Dokumente mehr als 5.000 Bewertungen von Kunden des Antragsgegners aufwiesen. Der Bewertungszeitraum erstreckte sich zwar über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren. Zum Zeitpunkt des Ausdruckes der Bewertungen gab es auch keine Geschäftstätigkeit. Das LG Heilbronn entschied trotzdem, dass mehr als 5.000 Bewertungen auf eine erhebliche Geschäftliche Tätigkeit hinwiesen. Das Gericht nahm daher keine Beschränkung des Streitwertes auf 1.000,00 EUR gemäß § 51 Abs.3 GKG vor.