Rechtsprechung

LG Düsseldorf: Online-Unternehmer muss ausländisches SEPA-Konto eines Kunden akzeptieren

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das LG Düsseldorf (Urteil vom 02.06.2023, Az. 38 O 162/22) einem Ankäufer von Geräten, der Unterhaltungselektronik, z. B. Mobiltelefone, dann aufbereitet und weiterverkauft, verbieten lassen, für die Kaufpreiszahlung die Bankverbindung dahingehend mitzuteilen, dass Überweisungen auf ein in Litauen geführtes Konto abgelehnt werden.

Der Ankäufer hatte den Kreis möglicher Kunden in zulässiger Weise auf bestimmte Länder beschränkt. U.a. bewarb er den Ankauf der Geräte von Kunden in Deutschland.
Ein in Deutschland wohnhafter Verbraucher bot dem Ankäufer im Mai 2022 ein Smartphone zum Kauf an, wobei er den Kaufpreis auf ein in Litauen geführtes Konto ausgezahlt erhalten wollte. Dies lehnte der Ankäufer ab. Die Wettbewerbszentrale monierte die fehlende Akzeptanz der litauischen IBAN als Verstoß gegen die SEPA-Verordnung und klagte nach erfolgloser Abmahndung sodann gegen den Ankäufer auf Unterlassung.

Das LG Düsseldorf bestätigte in dem o.g. Urteil die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass der Ankäufer (Beklagter) in unzulässiger Weise gegen die SEPA-Verordnung verstoßen habe (Verordnung (EU) Nr. 260/2012). Diese europäische Rechtsverordnung sei eine Marktverhaltensregelung (§ 3a UWG) und ein Verstoß hiergegen somit eine unlautere Handlung. Die SEPA-Diskriminierung könne auch im Vorfeld eines Vertragsabschlusses erfolgen.