Ab dem 01.12.2023 haben Wohnungseigentümer einen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter (im Folgenden sind damit hinsichtlich der Eigentümer und Verwalter alle Geschlechter gemeint). Der Begriff des „zertifizierten Verwalters“ wurde mit dem Inkrafttreten der WEG-Reform am 01.12.2020 neu geschaffen. Als?solcher (§ 26a Abs. 2 WEG) darf sich nennen, wer vor einer IHK (zuständig nach § 2 ZertVerwV) durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Bezüglich der Sachgebiete siehe Anlage 1 (zu § 1 S. 1 ZertVerwV). Über eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 26a WEG erteilt die zuständige IHK ein Zertifikat gemäß Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2 S. 1 ZertVerwV).
You may also like
KG Berlin: Zur Frage, wann unangekündigte Werbebesuche an der Haustüre wettbewerbswidrig sind
Ein externer Vertriebsmitarbeiter eines Energieversorgungsunternehmens suchte einen Verbraucher unangekündigt in dessen Wohnung auf. Der...
Pilotprojekt „Mein Justizpostfach“ – kostenlose Nutzung des elektronischen Bürger- & Organisationenpostfachs (eBO)
Für professionelle Verfahrensteilnehmer, Sachverständige, Rechtsdienstleister oder andere Beteiligte, die öfter mit Behörden oder...
BGH: Vorlage an den EuGH wegen Bedeutung einer „Zufriedenheitsgarantie“
Mit Beschluss vom 11.02.2021 (Az. I ZR 241/19 – Herstellergarantie III) hatte der BGH dem EuGH Fragen zum Umfang der Pflicht der...