Ein vom LG Bonn (Urteil vom 23.12.2023, Az. 3 O 131/22) entschiedener Fall zeigt eine öfters vorkommende Problematik auf, wenn beim Einstellen von Angeboten auf der Plattform eBay Fehler passieren, die vermeintlich findige Käufer dann auszunutzen versuchen. Ein Händler (Beklagte) hatte zum „Sofort-Kaufen“ eine Einbauküche angeboten und in der Artikelbezeichnung den Hinweis aufgenommen „bitte Artikeltext lesen“. Durch den Fehler einer Mitarbeiterin wurden ein Sofortkaufpreis von 1,00 EUR sowie und Versandkosten von 3,79 EUR eingetragen. In der Artikelbeschreibung befand sich der Hinweis „Der Preis liegt bei 20.000 € (VB)!“.
Nachdem das Angebot so online gestellt war, betätigte ein Käufer (Kläger) den Sofort-Kaufen–Button, um die Küche zu erwerben und überwies 1,00 EUR an die Beklagte. Er schrieb der Beklagten, er wundere sich zwar, dass die Küche für 1,00 EUR verkauft würde, dankte für den fairen Preis und forderte Lieferung an ihn durch eine Spedition. Die Beklagte erwiderte darauf, dass der Preis laut Artikelbeschreibung 20.000,00 EUR betrage. In der folgenden Korrespondenz bestand jede Partei auf ihrer Sichtweise, der Kläger forderte weiterhin Lieferung der Küche gegen Zahlung von 1,00 EUR. Da keine Einigung zu erzielen war, klagte der Kläger auf Herausgabe der Küche sowie auf Schadenersatzzahlung von 20.000,00 EUR, sollte der Kläger die Übergabe und Übereignung der Küche nicht binnen 2 Wochen vornehmen. Das LG Bonn wies die Klage ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass bei der Auslegung des Angebots der Beklagten nicht nur der neben dem Sofort-Kaufen-Button angegebene Festpreis, sondern der gesamte Inhalt der Warenpräsentation zu würdigen sei. Dazu gehörten die in der Artikelbezeichnung durch Fettdruck hervorgehobene Aufforderung, den Artikeltext zu lesen sowie der dort befindliche Hinweis auf den Preis von 20.000,00 EUR und die Verhandlungsbasis (mit „VB“ abgekürzt). Wenn gemäß der Auslegungsregel die insgesamt abgegebenen Erklärungen berücksichtigt und nicht nur einzelne Erklärungsbestandteile herausgegriffen werden, ergebe sich bei verständiger Würdigung, dass die Beklagte ein Angebot für 20.000,00 EUR abgegeben hatte. Dieses habe der Kläger einschränkungslos mit Betätigen des Sofort-Kaufen-Buttons angenommen. Da er allerdings aufgrund der Gestaltung der Angebotsseite zunächst von einem Angebot über 1,00 EUR ausging, habe ihm ein Recht zur Irrtumsanfechtung zugestanden. Durch die nachfolgende Korrespondenz habe er die Anfechtung konkludent erklärt, da er beharrlich auf dem Preis von 1,00 EUR bestand hatte. Das LG Bonn deutete weiterhin an, dass man bei anderer rechtlicher Sichtweise auch nicht zu einem Vertrag über 1,00 EUR kommen würde. Denn die im Kontext zu betrachtenden Erklärungen in der Warenpräsentation seien widersprüchlich, so dass ggf. das Auslegungsergebnis auch ein offener Einigungsmangel sein könnte mit der Folge, dass dann gar kein Kaufvertrag zustande gekommen wäre (so in einem vergleichbaren Fall für das eBay-Angebot eines hochpreisigen Pkw mit Sofort-Kaufen-Option: LG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2007, Az. 24 O 317/07).