Das LG Berlin (Beschluss vom 20.01.2020, Az. 15 O 19/20, rechtskräftig) hat einem Nähmaschinen-Hersteller und Verkäufer die Werbung in einem eBay-Angebot mit „Lieferumfang: … Garantieurkunde“ verboten. Nach der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung genügt bereits das Wort „Garantie“, um im Fernabsatz die Informationspflicht über die Details einer Garantie auszulösen. Wer auf Garantieunterlagen (jeder Art) hinweist, die sich in einer Warensendung befinden oder zum Lieferumfang gehören, muss sich klar darüber sein, dass dies ein Fall der Garantiewerbung ist, der die Informationspflicht auslöst (§ 479 BGB). Andererseits ist auch –jedenfalls nach einem Teil der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung – das Verschweigen von Garantieunterlagen keine Lösung, da ein Händler auch über das Bestehen von Garantien (insbesondere Herstellergarantien) von sich aus aufklären muss (Pflicht zur Beschaffung solcher Informationen vom Hersteller). Bezüglich der Thematik der komplett fehlenden Informationen zu Herstellergarantien ist zu hoffen, dass der BGH demnächst Gelegenheit hat, die Klärung der Rechtslage und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen.
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